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BayObLG Beschluss vom 12.01.1995 - 1Z BR 176/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung deutschen Verfahrensrechts durch das international zuständige deutsche Gericht. Erörterungs- und Anhörungspflichten im Verfahren über die Aufhebung einer in Polen erfolgten Adoption

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Anwendung deutschen Verfahrensrechts durch das international zuständige deutsche Gericht.

2. Zu den Erörterungs- und Anhörungspflichten im Verfahren über die Aufhebung einer Adoption.

 

Normenkette

FGG § 43b Abs. 1, § 56f Abs. 1, § 50b Abs. 1, § 50a Abs. 2; BGB § 1763 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 27.09.1994; Aktenzeichen 3 T 1745/94)

AG Würzburg (Aktenzeichen XVI 6/90)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 27. September 1994 aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Der im Jahr 1981 in Polen geborene Beteiligte zu 1 stammt aus der Ehe des im Jahr 1951 ebenfalls in Polen geborenen Beteiligten zu 3 und seiner im Jahr 1981 verstorbenen Ehefrau. Er war ebenso wie sein Vater früher polnischer Staatsangehöriger; beide Beteiligte besitzen nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Beteiligte zu 3 schloß im Jahr 1983 in Australien eine zweite Ehe mit der im Jahr 1957 in Polen geborenen und im selben Jahr mit ihren Eltern nach Australien ausgewanderten Beteiligten zu 2, die im Besitz eines australischen Passes ist. Von Ende 1983 bis Ende 1985 lebten die Ehegatten mit dem Beteiligten zu 1 in Würzburg. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom Jahr 1987 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind wurde dem Beteiligten zu 3 zugesprochen.

Das Amtsgericht in Katowice (Polen) hatte am 8.5.1984 ausgesprochen, daß die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 als Kind annehme. I...

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