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BayObLG Beschluss vom 11.08.1987 - BReg 2 Z 32/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Duldungspflicht der Überprüfung der Heizkörper-Absperrventile

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 17.02.1987; Aktenzeichen 1 T 10773/86)

AG München (Entscheidung vom 22.04.1986; Aktenzeichen UR II 122/83)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Versammlung vom 12.7.1982 beschlossen die Wohnungseigentümer, sämtliche an den Heizkörpern in den einzelnen Wohnungen angebrachten Heizungsabsperrventile zu überprüfen und neu einzustellen.

Die Antragsteller haben, vertreten durch die Verwalterin, beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den von der Verwalterin beauftragten Handwerkern das Betreten seiner Wohnung zum Zwecke der Überprüfung, Instandsetzung und Neuverplombung der Heizungsabsperrventile zu gestatten. Der Antragsgegner habe dies beim ersten ihm mitgeteilten Termin verweigert. Bei einem zweiten ihm angekündigten Termin sei die Wohnungstür nicht geöffnet worden.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Eigentümerbeschluß vom 12.7.1982 sei nichtig, da die Heizungsabsperrventile nach der Teilungserklärung Sondereigentum seien. Im übrigen seien die Ventile in Ordnung und eine Überprüfung nicht nötig.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 22.4.1986 verpflichtet, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 2 000 DM oder hilfsweise einer Ordnungshaft von 10 Tagen für jeden Fall der Zu...

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