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BayObLG Beschluss vom 11.04.2001 - 2Z BR 119/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 25.10.2000; Aktenzeichen 14 T 8375/99)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 52/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer aus acht Wohnungen und einem Teileigentum bestehenden Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört das im Untergeschoß gelegene Teileigentum, das in der Teilungserklärung vom 6.8.1984 als „Cafe – Bistro” bezeichnet und mit dem Sondernutzungsrecht an einem Gartenanteil verbunden ist. Er nutzt die Sondernutzungsfläche als Bier- oder Bistrogarten. Durch Verordnung der Stadt vom 3.8.1998 wurde die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb auf privaten Flächen im Freien wie Wirtschaftsgärten und Terrassen grundsätzlich auf die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt. Dem Antragsteller wurde jedoch wiederholt während der Sommermonate eine Verkürzung der Sperrzeit für den täglichen Außenbetrieb auf 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr bewilligt.

In der Eigentümerversammlung vom 10.2.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 2e mehrheitlich, dem Antragsteller die Nutzung des Gartens als Biergarten/Bistrogarten nach 23.00 Uhr zu untersagen. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Weitere Anträge sind nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Das Amtsgericht ...

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