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BayObLG Beschluss vom 10.11.2003 - 1Z AR 129/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerks (Bestätigung von BayObLGZ 1983, 64).

 

Verfahrensgang

AG Kempten (Aktenzeichen 1 C 541/03)

AG Forchheim (Aktenzeichen 70 C 519/03)

 

Tenor

Zuständig ist das AG Kempten.

 

Gründe

I. Die Klägerin trägt vor, ihr stünde gegen die Beklagte für Verputzarbeiten an einem Gebäude in Kempten eine Werklohnforderung zu. Sie hat deshalb bei dem AG Kempten gegen die Beklagte in der Hauptsache Klage auf Zahlung von 3.699,45 Euro erhoben und zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des AG Kempten auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO hingewiesen. Vorsorglich hat die Klägerin die „Abgabe” an das für den Sitz der Beklagten örtlich zuständige AG Forchheim beantragt.

Mit Schriftsatz vom 26.5.2003 hat die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des AG Kempten gerügt und zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners geltend zu machen. Das AG Kempten hat sich daraufhin – ohne den Schriftsatz der Beklagten vom 26.5.2003 der Klägerin zuvor mitzuteilen – mit Beschluss vom 27.5.2003 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit „gem. § 281 ZPO” an das AG Forchheim verwiesen. Über die zitierte gesetzliche Vorschrift hinaus enthält der Verweisungsbeschluss keine Begründung.

Das AG Forchheim hat sich mit Beschluss vom 30.10.2003 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Akten dem BayObLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Zur Begründung hat das AG Forchheim unter Hinweis auf die Rspr. des BGH (BGH NJW 1986, 935) ausgeführt, Erfüllungsort f...

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