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BayObLG Beschluss vom 10.05.1989 - BReg 2 Z 23/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Leitung einer Versammlung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 350/85)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 14256/87)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Februar 1988 wird im Hauptsacheausspruch hinsichtlich der Eigentümerbeschlüsse vom 20. Juni 1985 zu den Tagesordnungspunkten 1 a, 1 b, 1 c und 1 h zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers der Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Februar 1988 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 150 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer aus 197 Wohnungen und 176 Garagenplätzen bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 2 ist seit 11.04.1984 Verwalterin der Wohnanlage; vorher war der Antragsteller seit 01.04.1982 Verwalter gewesen.

Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) der Wohnanlage enthält in § 11 unter anderem folgende Bestimmungen über die Wohnungseigentümerversammlung:

  1. „In der Wohnungseigentümerversammlung wird über alle Angelegenheiten, die sich aus dem WEG und dieser Gemeinschaftsordnung ergeben, beraten und durch Abstimmung beschlossen.

    1. Die Wohnungseigentümerversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller vorhandenen Stimmen anwesend oder vertreten sind.
    2. Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, so kann der Verwalter eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung nach Ablauf einer Frist von einer halben Stunde abha...

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