Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BayObLG Beschluss vom 09.11.2001 - 1Z BR 31/01

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaßsache

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Wiederverheiratungs- und Schlußerbenklausel.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 2084, 2100, 2269

 

Verfahrensgang

AG Schwabach (Aktenzeichen VI 847/99)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 4405/00)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. März 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben der Beteiligten zu 1 die dieser im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 100.000,– festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der 1999 im Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal – jeweils ohne Ehevertrag – verheiratet. Aus der ersten Ehe entstammen die Kinder A., geboren 1958 (Beteiligte zu 2), B., geboren 1961 (Beteiligter zu 3), und C., geboren 1965.

Am 11.5.1974 verfaßten die Eheleute – sie waren zu diesem Zeitpunkt 43 bzw. 40 Jahre alt – privatschriftlich folgendes gemeinschaftliche Testament:

  • Bei Ableben eines Ehepartners erhält der andere sämtliches Bargeld, Haus- und Platzbesitz, die Hälfte der Firma und 1/3 der Architektengemeinschaft.
  • Bei Wiederverheiratung bekommen die 3 Kinder die Hälfte des ganzen Vermögens zu gleichen Teilen.
  • Bei Ableben Beider fällt das ganze Vermögen den 3 Kindern zu gleichen Teilen zu.

Am 17.9.1977 verstarb die Ehefrau des Erblassers im Alter von 43 Jahren. Das Nachlaßgericht erteilte dem Erblasser am 14.11.1977 einen Erbschein, nach dem er Alleinerbe seiner ersten Ehefrau geworden und hinsichtlich eines 1/2-Anteiles Nacherbfolge zugunsten der drei Kinder für den Fall der Wiederverheiratung angeordnet ist.

Am 18.7.1988 ging der Erblasser seine zweite Ehe mit der Beteiligten zu 1 ein, die kinderlos blieb. Sein Sohn C. verstarb am 2.1.1997 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. Er selbst errichtete keine weitere letztwillige Verfügung.

Das Nachlaßgericht erteilte den Beteiligten zu 2 und 3 auf ihren Antrag am 10.2.2000 einen Erbschein, wonach beide den Erblasser zu je 1/2 aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 11.5.1974 beerbt haben. Die Beteiligte zu 1 beantragte die Einziehung dieses Erbscheins und Erteilung eines Erbscheins, der sie als Miterbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 und 3 als Miterben zu je 1/4 ausweisen sollte. Sie ist der Auffassung, die zweite Eheschließung habe nach der Heiratsklausel im Testament vom 11.5.1974 dazu geführt, daß der Erblasser am Nachlaß seiner ersten Ehefrau nur mehr zu 1/2 als Vollerbe beteiligt war und seine Kinder bezüglich der anderen Hälfte Nacherben ihrer Mutter geworden sind. Damit sei im Zeitpunkt der Wieder Verheiratung eine der gesetzlichen Erbfolge entsprechende Vermögensverteilung erzielt worden. Da der Fall der Wieder Verheiratung eingetreten sei, habe die im Schlußsatz des Testaments vom 11.5.1974 vorgenommene Schlußerbeneinsetzung der Kinder nach Ableben beider Eheleute keine Geltung erlangt. Daher stehe ihr aufgrund gesetzlicher Erbfolge 1/2 und den Beteiligten zu 2 und 3 je 1/4 des Nachlasses zu.

Mit Beschluß vom 25.4.2000 wies das Nachlaßgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurück und führte aus: Die Beteiligte zu 1 sei von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, weil das Testament vom 11.5.1974 auch die Erbfolge des Erblassers durch Schlußerbeneinsetzung seiner Kinder regle. Diese Anordnung könnte nur dann aufgrund der Heiratsklausel als gegenstandslos angesehen werden, wenn der überlebende Ehegatte bei Wiederverheiratung vollständig enterbt worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Nacherbschaft nur für die Hälfte des Vermögens des erstversterbenden Ehegatten angeordnet und die zweite Hälfte dem Erblasser bei Wiederverheiratung verblieben sei.

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1 Beschwerde ein. Mit am 4.10.2000 eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten ließ sie das gemeinschaftliche Testament vom 11.5.1994 wegen Irrtums und Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten anfechten.

Mit Beschluß vom 29.3.2001 hob das Landgericht den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 25.4.2000 auf und ordnete an, den Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 vom 10.2.2001 einzuziehen. Weiter wies es das Nachlaßgericht an, der Beteiligten zu 1 einen Erbschein zu erteilen, in dem sie als Miterbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 und 3 als Miterben zu je 1/4 ausgewiesen sind. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 2 und 3 weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Ausführung seiner Anordnungen bis zum Abschluß des Verfahrens der weiteren Beschwerde ausgesetzt.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist mit dem Ziel der Wiederherstellung der nachlaßgerichtlichen Entscheidung zulässig, weil der den Beteiligten zu 2 und 3 erteilte Erbschein noch nicht eingezogen und ein neuer Erbschein noch nicht erteilt ist. Das nicht fristgebundene Rechtsmittel (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) ist formgerecht eingelegt worden (§ 29 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Bild: Haufe Shop

Die Wertermittlung soll den aktuellen Verkehrswert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks feststellen und ihn so darlegen, dass die einzelnen Schritte und das Ergebnis nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Dieses Buch zeigt Ihnen alle notwendigen Schritte, um ein fundiertes Gutachten zu erstellen.


BayObLG 1Z BR 2/01
BayObLG 1Z BR 2/01

  Entscheidungsstichwort (Thema) Nachlasssache: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament. Nachlaßsache  Leitsatz (amtlich) Zur Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament, ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren