Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nachtabsenkung bei gemeinschaftlicher Zentralheizung
Verfahrensgang
AG Würzburg (Aktenzeichen UR II 118/81) |
LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 2104/82) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 11) wird der Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 4. August 1983 dahin abgeändert, daß die Antragsgegnerin zu 11 keine Kosten zu tragen hat und die Antragsgegner zu 1 bis 10 keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.
II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu 1 bis 10 einerseits und die Antragsgegnerin zu 11 andererseits je zur Hälfte zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 100 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 bis 10 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Häusern (mit je 6 Wohnungen) besteht. Die Antragsteller zu 1 bewohnen ihre Wohnung selbst, während der Antragsteller zu 2 seine Wohnung im anderen Haus vermietet hat. Jedes Haus hat eine eigene Öl Zentralheizung.
Nachdem es zwischen den Wohnungseigentümern zu Meinungsverschiedenheiten über den Betrieb der Heizungen gekommen war, haben sie in der Eigentümerversammlung vom 8.10.1981 zu TOP 7 folgende Mehrheitsbeschlüsse gefaßt:
- Grundsätzlich Ausschaltung der Heizungsanlage während der Zeit vom 30.4. bis 1.10. eines jeden Jahres.
- Die Heizung während des Zeitraums 1.10. bis 30.4. eines Jahres „grundsätzlich anzuschalten und zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf Nachtabsenkung zu reduzieren, wenn die Mehrheit der Eigentümer bzw. Hausbewohner dies wünscht”.
Mit beim Amtsgericht am 4.11.1981 eingelaufenem Schri...