Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BayObLG Beschluss vom 09.08.1984 - BReg 2 Z 77/83

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachtabsenkung bei gemeinschaftlicher Zentralheizung

 

Verfahrensgang

AG Würzburg (Aktenzeichen UR II 118/81)

LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 2104/82)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 11) wird der Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 4. August 1983 dahin abgeändert, daß die Antragsgegnerin zu 11 keine Kosten zu tragen hat und die Antragsgegner zu 1 bis 10 keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.

II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu 1 bis 10 einerseits und die Antragsgegnerin zu 11 andererseits je zur Hälfte zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 100 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 bis 10 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Häusern (mit je 6 Wohnungen) besteht. Die Antragsteller zu 1 bewohnen ihre Wohnung selbst, während der Antragsteller zu 2 seine Wohnung im anderen Haus vermietet hat. Jedes Haus hat eine eigene Öl Zentralheizung.

Nachdem es zwischen den Wohnungseigentümern zu Meinungsverschiedenheiten über den Betrieb der Heizungen gekommen war, haben sie in der Eigentümerversammlung vom 8.10.1981 zu TOP 7 folgende Mehrheitsbeschlüsse gefaßt:

  1. Grundsätzlich Ausschaltung der Heizungsanlage während der Zeit vom 30.4. bis 1.10. eines jeden Jahres.
  2. Die Heizung während des Zeitraums 1.10. bis 30.4. eines Jahres „grundsätzlich anzuschalten und zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf Nachtabsenkung zu reduzieren, wenn die Mehrheit der Eigentümer bzw. Hausbewohner dies wünscht”.

Mit beim Amtsgericht am 4.11.1981 eingelaufenem Schri...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 11.1 Innenraumqualität
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder (GEG) / 4.3.2 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Bild: Haufe Shop

Die neue Auflage des Standardwerks beschreibt neben den Richtlinien für das Rechnungswesen auch den Jahresabschluss und Lagebericht bis hin zur Offenlegung speziell für die Wohnungswirtschaft. Alle Änderungen im Jahresabschluss sind berücksichtigt.


Nachtabsenkung der gemeinschaftlichen Zentralheizung grundsätzlich möglich
Nachtabsenkung der gemeinschaftlichen Zentralheizung grundsätzlich möglich

  Normenkette § 15 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 3 WEG, § 3 EnEG, § 4 HeizBetrV  Kommentar Die Nachtabsenkung der Heizungstemperatur kann grundsätzlich als mögliche Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG beschlossen werden. Ein solcher Beschluss muss jedoch klar ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren