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BayObLG Beschluss vom 09.05.1996 - 2Z BR 18/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 854/91)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 10575/94)

 

Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. Dezember 1995 werden zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Landgerichts München I in Nr. II und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 13. Mai 1994 in Nr. V dahin abgeändert, daß die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die im Spitzbodenausbau des 5. Obergeschosses von Süden nach Norden verlaufende Trennwand zu beseitigen; außerdem wird ihr geboten, die Trennwand im Fall ihrer Neuerrichtung so herzustellen, daß sie an der entsprechenden Stelle aufgemauert wird, an der die Trennwand im 4. Obergeschoß nach dem Aufteilungsplan zu stehen hat.

III. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge hat die Antragsgegnerin zu tragen, von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jedoch die Hälfte und von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein Viertel als Gesamtschuldnerin mit den weiteren Beteiligten. Die Antragsgegnerin hat drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Antragsteller zu erstatten, davon ein Viertel als Gesamtschuldnerin mit den weiteren Beteiligten. Darüber hinaus sind außergerichtliche Kosten in keinem Rechtszug zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 48 300 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die nach der Jahrhundertwende errichtet und an der im Jahr 1983 Wohnungseigentum begründet wurde.

Dem Antragsteller gehört die im 4. Obergeschoß gelegene, im Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichnete Wohnung. Die Antr...

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