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BayObLG Beschluss vom 09.04.2003 - 3Z BR 78/03

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Leitsatz (amtlich)

Die privatschriftlich eingelegte weitere Beschwerde wird nicht dadurch formwirksam, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner Rechtsmittelschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts weitere Unterlagen vorlegt, ohne zu Protokoll zu erklären, dass er damit seine weitere Beschwerde bestätigen oder neu einlegen wolle.

 

Normenkette

FGG § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 17HK T 17903/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 20.3.2003 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde war wegen Formmangels als unzulässig zu verwerfen.

1. Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der beteiligten Gerichte eingelegt werden (§ 29 Abs. 1 und 4, § 21 FGG). Wird die weitere Beschwerde wie hier durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 29 Abs. 1 S. 2 FGG).

Dies hat der Beschwerdeführer nicht beachtet. Auf die gesetzlichen Formvorschriften ist er i.Ü. erst anlässlich seiner letzten weiteren Beschwerde in gleicher Sache mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 18.12.2002 in aller Ausführlichkeit hingewiesen worden. Es bestand daher keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer vor Verbescheidung seines neuerlichen Rechtsmittels wiederum einen Hinweis gleichen Inhalts zukommen zu lassen.

2. Die gesetzlichen Formvorschriften sind im vorliegenden Falle schließlich auch nicht dadurch gewahrt worden, dass der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beschwerdeschrift noch weitere Unterlagen nachgereicht hat und insoweit ein Protok...

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Gesetz über die Angelegenhe... / § 21 Einlegung der Beschwerde
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  (1) Die Beschwerde kann bei dem Gerichte, dessen Verfügung angefochten wird oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.  (2) 1Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ...

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