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BayObLG Beschluss vom 08.08.1995 - 2Z BR 56/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Aktenzeichen UR II 11/93)

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 T 173/93)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. März 1995 abgeändert.

II. Den Antragsgegnern wird untersagt, die Kellerräume ihrer Wohnung Nr. 1 als Wohnung zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen.

III. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen und wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts zurückgewiesen.

IV. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner 2/3, die Antragsteller als Gesamtschuldner 1/3 der Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

V. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 20.000 DM festgesetzt. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 20. März 1995 und des Amtsgerichts vom 24. August 1993 werden entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegner sind Eigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung Nr. 1; zu ihr gehören Kellerräume, die in der Teilungserklärung als „Partyraum, Werkraum, Abstellraum, Waschküche, WC sowie ein Abstellraum” bezeichnet sind.

Die Antragsteller behaupten, daß die Räume zu einer Wohnung ausgebaut und immer wieder als solche benutzt worden sind. Strittig ist, ob und inwieweit der Umbau von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegner oder von diesen selbst vorgenommen worden ist. Die Antragsgegner räumen ein, daß ihre Rechtsvorgängerin die Räume an eine vierköpfige Familie vermietet hätte, daß sie selbst vor vier Jahren die Kellerräume an ihre Tochter/Stieftochter für ein halbes Jahr zu Wohnzwecken überlassen hätten und sie auch sonst in den Kellerräumen für kurze Zeit Personen unentgeltlich hätten übernachten lassen. Die Antragsgegner führen weiter aus, daß sie nicht die Absicht hätten, die Kellerräume zu vermieten; einer der im Keller gelegenen Räume werde von ihnen gelegentlich als privates Büro genutzt.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegnern zu untersagen, die im Keller gelegenen Räume zu anderen als im Teilungsplan bezeichneten Zwecken zu benutzen, sie insbesondere zu Wohnzwecken heranzuziehen. Außerdem haben sie beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Küchen- und Sanitäreinrichtungen, die sich in diesen Kellerräumen befinden, von den Anschlüssen zu trennen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 24.8.1993 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 20.3.1995 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beseitigungs- und Unterlassungsanträge seien unbegründet. Nach der in der Teilungserklärung getroffenen Zweckbestimmung sei zwar eine Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken grundsätzlich unzulässig; durch eine gelegentliche Nutzung dieser Räume zu Wohnzwecken, wie hier, würden jedoch die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr gestört und beeinträchtigt als durch eine Nutzung der Räume als Partyraum, Werkraum und Abstellraum. Allein die Behauptung der Antragsteller, es habe in den Kellerräumen einige Zeitlang eine Gruppe von sechs Leuten gewohnt, was mit Lärm verbunden gewesen sei, lasse nicht erkennen, daß durch das Wohnen mit Übernachtung eine stärkere Beeinträchtigung verbunden gewesen sei als durch dort stattfindende Feste oder Parties oder durch eine Nutzung als Werkraum, in dem üblicherweise Lärm verursachende Tätigkeiten wie Hämmern, Sägen, Klopfen usw. durchgeführt würden. Nicht nachvollziehbar sei die unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller, wonach das Wohnen in den Kellerräumen zu einer höheren Abnutzung des Gemeinschaftseigentums führe. Auch das Argument der Antragsteller, die Heizungsanlage sei zu knapp bemessen und es bestehe die Gefahr, daß die oberen Wohnungen nicht ausreichend beheizt werden könnten, wenn die Heizung auch im Keller laufe, könne nicht richtig sein. Denn die Räumlichkeiten im Keller würden auch bei einer zweckentsprechenden Nutzung beheizt. Das gleiche gelte für den Einwand hinsichtlich der Versorgung mit Warmwasser. Eine finanzielle Benachteiligung der Antragsteller scheide schon deshalb aus, weil die Antragsgegner ein höheres Wohngeld als die übrigen Wohnungseigentümer zahlen würden.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.

Die Antragsteller können von den Antragsgegnern nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG die Unterlassung verlangen, die Kellerräume als Wohnung zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Der darüber hinausgehende Antrag ist nicht begründet.

a) Das Sondereigentum der Antragsgegner ist hinsichtlich des Kellers in der Teilungserklärung wie folgt bezeichnet: „Partyraum, Werkraum, Abstellraum, Waschküche, WC sowie ein Abstellraum”. In dieser Bezeichnung liegt nach allgemeiner Meinung...

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