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BayObLG Beschluss vom 07.11.2022 - 203 StRR 420/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Die unternehmensinterne Delegation der Halteraufgaben an eine Person mit Führungsaufgaben ist auch ohne die vorherige Vermittlung von rechtlichen Kenntnissen des deutschen und internationalen Fahrerlaubnisrechts und ohne Hinweise auf Fälschungsmerkmale von Führerscheindokumenten möglich.

2. Der Gehalt der erforderlichen Weisungen hat sich maßgeblich an der Person des Beauftragten und der Art des Fahrzeuges zu orientieren.

3. Legt ein Beschäftigter seinem Vorgesetzten einen von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein der entsprechenden Führerscheinklasse vor, darf dieser, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, von einer ordnungsgemäß erteilten Fahrerlaubnis ausgehen.

Normenkette

StPO § 335; StPO § 313; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2; StVG § 21 Abs. 2

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Entscheidung vom 19.04.2022; Aktenzeichen 55 Cs 706 Js 101516/22)

Tenor

  • I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 19. April 2022 aufgehoben.

  • II.

    Der Angeklagte wird freigesprochen.

  • III.

    Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Die Sprungrevision des Angeklagten ist ungeachtet des Umstands, dass für die Zulässigkeit einer Berufung die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO (Annahmeberufung) gelten würden, zulässig (vgl. BayObLG, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 206 StRR 1013/19-, juris Rn. 3 m.w.N.). Sie hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und führt zu seinem Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO).

I.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Zulassens des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 100.- Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit...

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