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BayObLG Beschluss vom 07.10.1999 - 2Z BR 73/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Bei Unlzulänglichkeit des Nachlasses nur beschränkte Wohngeldhaftung des Erben

 

Normenkette

BGB §§ 1967, 1975 ff.; WEG § 47

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 11207/98)

AG Nürnberg (Aktenzeichen UR II 289/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. April 1999 werden zurückgewiesen, das Rechtsmittel der Antragsgegner mit der Maßgabe, daß die Leistung nur aus dem Nachlaß des am 30. oder 31. Dezember 1996 verstorbenen … zu erbringen ist.

II. Von den Gerichtskosten aller Rechtszüge haben die Antragsteller 1/3, die Antragsgegner 2/3 jeweils als Gesamtschuldner zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.600 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 13 Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Die beiden Antragsgegner und ihr Bruder sind die Erben ihres am 30. oder 31.12.1996 verstorbenen Vaters, eines Wohnungseigentümers, und seit dem 10.3.1997 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegner aufgrund der am 28.4.1998 beschlossenen Jahresabrechnung für 1997 restliches Wohngeld von 566,23 DM und aufgrund des am selben Tage beschlossenen Wirtschaftsplans für 1998 monatliche Wohngeldvorauszahlungen von 170 DM, insgesamt 2.040 DM, geltend. Die Forderung von 2.606,23 DM nebst Zinsen ist der Höhe nach unstreitig; es geht im vorliegenden Verfahren darum, ob die Antragsgegner für die Wohngeldschulden unbeschränkt oder als Erben beschränkt auf den Nachlaß haften, oder ob der Antrag deshalb überhaupt abzu...

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