Leitsatz (amtlich)
1. Die Nutzung von als Teileigentum ausgewiesenen Hobbyräumen als eigenständige Wohnung stört bei generalisierender Betrachtungsweise mehr als eine zweckbestimmungsmäßige Nutzung.
2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung einer Anlage, die aus Wohnungen sowie aus Hobbyräumen in Speicher und Keller als selbständigen Teileigentumsrechten besteht, dass die Hobbyräume, auch wenn sie mit der darüber oder darunter liegenden Wohnung verbunden wurden, nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmt sind, ihre Nutzung aber zu Wohnzwecken insoweit zulässig ist, als nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften des Baurechts entgegenstehen, so ist damit nicht die Nutzung zweier nach Wanddurchbruch zusammengelegter Hobbyräume als neue selbständige Wohnung erlaubt.
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 18.03.2004; Aktenzeichen 6 T 3973/03) |
AG Wolfratshausen (Beschluss vom 13.06.2003; Aktenzeichen 3 UR II 35/02) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des LG München II vom 18.3.2004 und des AG Wolfratshausen vom 13.6.2003 aufgehoben.
II. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, ab 1.3.2005 seine Räume im Dachgeschoss der Wohnanlage (Einheiten Nr. 72 und 74) als selbständige Wohnung zu nutzen oder nutzen zu lassen.
III. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht gem. der Teilungserklärung vom 7.12.1995 aus drei Wohnbloc...