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BayObLG Beschluss vom 07.07.2004 - 1Z BR 043/04, 1Z BR 43/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufschiebend bedingte Nacherbschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung der Zuwendung eines Hausanwesens "unter der Bedingung, dass die Begünstigte das Haus mit ihrer Familie als ständigen Wohnsitz bewohnt und bewirtschaftet", als bis zum Tod der Begünstigten aufschiebend bedingte Nacherbschaft.

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 09.01.2004; Aktenzeichen 4 T 3330/03)

AG Traunstein (Beschluss vom 16.06.2003; Aktenzeichen 7 VI 0312/03)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des LG Traunstein vom 9.1.2004 in Ziff. I und II und der Beschluss des AG Traunstein vom 16.6.2003 aufgehoben.

II. Die Sache wird an das AG Traunstein - Nachlassgericht - zu neuer Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Beteiligte zu 1) ist eine Schwester der Erblasserin, die Beteiligten zu 2) und 3) sind Kinder einer Nichte der Erblasserin.

Die Erblasserin bewohnte ein in ihrem Eigentum stehendes Anwesen im Wert von ca. 320.000 Euro. Mit drei Zimmern in diesem Anwesen führte sie einen Pensionsbetrieb.

Am 3.5.1999 errichtete die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:

"Testament

im Falle meines Todes soll mein Anwesen in das Eigentum von A. (Beteiligte zu 2) übergehen, unter der Bedingung, dass sie das Haus mit ihrer Familie als ständigen Wohnsitz bewohnt und bewirtschaftet und ein zum Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenes Haustier übernimmt und versorgt.

Sollte dies aus welchem Grund auch immer nicht möglich sein, muss das Anwesen verkauft werden.

Der Nettoerlös aus dem Verkauf ist dann zu je einem Drittel auszuzahlen an

1) B. meine Schwester (Beteiligte zu 1)

2) A. (Beteiligte zu 2)

3) C. ...

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