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BayObLG Beschluss vom 05.10.1995 - RE-Miet 1/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Leitsatz (amtlich)

Erweisen sich die in einem Wohnraummietvertrag vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen für Heizungs- und Warmwasserkosten erst im späteren Verlauf des Mietverhältnisses als unangemessen hoch, so kann der Mieter vom Vermieter die Herabsetzung der Vorauszahlungen verlangen, auch wenn der Mietvertrag keine entsprechende Regelung enthält. Zur einseitigen Herabsetzung der vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen ist der Mieter jedoch nicht berechtigt. Zur Durchsetzung des Herabsetzungsanspruchs kann ein Zurückbehaltungsrechts des Mieters in Betracht kommen.

 

Normenkette

MHG § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1; BGB § 273

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 07.12.1994; Aktenzeichen 14 S 11156/94)

AG München (Urteil vom 01.02.1993; Aktenzeichen 421 C 13436/93)

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte ist aufgrund Mietvertrags vom 22.3.1982 Mieter einer Wohnung des Klägers, die aus einem Zimmer mit Kochnische und Bad besteht. Das Mietverhältnis begann am 16.3.1982. Der monatliche Mietzins betrug 510 DM. Gemäß § 4 Abs. 2 des Mietvertrags waren darin die Betriebskosten für Sammelheizung und Warmwasserversorgung (für deren Art und Umfang die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der 2. Berechnungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend sein sollte) nicht inbegriffen. Hierfür sollte der Mieter zusammen mit dem Mietzins je Monat 70 DM als Abschlagszahlung entrichten. Die monatlichen Abschlagszahlungen sollten am Ende des jährlichen Abrechnungszeitraums entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet und ausgeglichen werden. Der Mieter verpflichtete sich, einer Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen für Sammelheizung und Warmwasserversorgung im Rahmen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18.12.1974 zuzustimmen. Die “...

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