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BayObLG Beschluss vom 05.06.1986 - BReg 3 Z 4/86

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Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 16.09.1985; Aktenzeichen 4 T 1097/84)

AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR III 4/84)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16. September 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Nr. 2 dieses Beschlusses als gegenstandslos entfällt.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Beteiligte zu 1), eine türkische Staatsangehörige, ist die Mutter des am … 1981 in … geborenen Kindes …. Nach ihren Angaben ist sie jetzt als Asylberechtigte anerkannt. Der Standesbeamte der Stadt … trug die Geburt am 7.5.1981 unter der Nr. … in das Geburtenbuch des Jahres 1981 ein, und zwar als eheliches Kind des … und der Beteiligten zu 1).

Vater ist den Angaben der Mutter zufolge der am 10.9.1980 in … ums Leben gekommene türkische Staatsangehörige …. Beide hatten in der Türkei nach syrisch-orthodoxem Ritus kirchlich, aber vor keinem Standesamt die Ehe geschlossen. Das Standesamt … bezeichnete in der Sterbeurkunde des … die Mutter als dessen Witwe. Auf Grund dieser Urkunde trug der Standesbeamte der Stadt … im Geburtenbuch ein, die Mutter sei Witwe des … und das Kind führe den Familiennamen ….

2. Auf Grund einer am 13.2.1982 von der Beteiligten zu 1) ausgestellten Vollmacht erwirkte ihr Schwager … am 21.4.1982 die Eintragung des Kindes im Register des Standesamts … (Türkei, Regierungsbezirk …) als eheliches Kind des Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau …, wobei als Vorname des Kindes … und als Geburtsort … eingetragen wurden.

3. Am 20.6.1983 beantragte, die Beteiligte zu 1) beim Standesamt … das Aufgebot für die Eheschließung mit ihrem jetzigen Ehemann. Da aus den vorgelegten Unterlagen hervorging, daß die Beteiligte zu 1) ledig war, bea...

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