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BayObLG Beschluss vom 04.08.1999 - RE-Miet 6/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsentscheid in Mietsachen: Raumluftbelastung einer Mietwohnung mit dem Schadstoff PCP. Forderung und Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Schadstoffbelastung als solche einen Mangel der Mietwohnung darstellt, auf wissenschaftlich-technische Standards zum Schutz vor Gesundheitsschäden abgestellt, so sind grundsätzlich diejenigen Standards maßgeblich, die in dem Zeitpunkt gegolten haben oder gelten, der für die jeweilige Rechtsfolge maßgeblich ist.

 

Normenkette

BGB §§ 536-537, 538 Abs. 1; ZPO § 541

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 04.08.1994; Aktenzeichen 1 S 2198/94)

AG Traunstein (Aktenzeichen 312 C 1038/93)

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, dessen Holzinnendecken bei Errichtung mit einem Pentachlorphenol (PCP) enthaltendem Holzschutzmittel gestrichen wurden. Nachdem der Kläger mit seiner Familie das Haus vier Jahre bewohnt hatte, vermietete er es an die Beklagte zu 1, die es zusammen mit ihrem Ehemann (Beklagter zu 2) von 1979 bis Juni 1992 bewohnte. Seit ihrem Auszug zahlte die Beklagte zu 1 keine Miete mehr mit der Begründung, das Haus sei erheblich mit Schadstoffen wie PCP belastet. Mit Schreiben vom 24.2.1993 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos und erhob am 17.6.1993 gegen die Beklagten Klage auf Räumung sowie gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung rückständigen Mietzinses seit Juni 1992 in Höhe von DM 11.700,--. Die Beklagten, die die Wohnung am 30.8.1993 endgültig geräumt haben, beantragten hinsichtlich der Mietzinsforderung Klageabweisung und erhoben Widerklage auf Mietzinsminderung (35 % ab 15.10.1979, 100 % ab Juni 1992) in Höhe von insgesamt DM 44.835,--. Die Beklagten begehrten weiterhin die Feststellung, daß der Kläger ihnen zum Ersa...

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