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BayObLG Beschluss vom 04.04.2001 - 3Z BR 84/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsregistersache

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Firma, die das Zeichen @ enthält, kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

 

Normenkette

HGB § 17; GmbHG § 4

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 17HK T 24115/00)

AG München (Aktenzeichen 13 AR 6103/00)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit am 14.9.2000 beim Registergericht eingegangenen Urkunden meldete die Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin die „D@B … GmbH” zur Eintragung in das Handelsregister an. Mit Zwischenverfügung vom 19.9.2000 wies das Amtsgericht darauf hin, daß im Hinblick auf die Verwendung des Zeichens @ mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse, wenn die Firma nicht geändert werde. Die vom Urkundsnotar eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 25.1.2001 zurück. Hiergegen wendet sich die vom Urkundsnotar eingelegte weitere Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Urkundsnotar gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG postulationsfähig (vgl. BayObLGZ 1998, 29). Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Firma Namensfunktion zukomme und ein Bildzeichen diese Funktion nicht ausüben könne.

Das Zeichen @ habe in der angemeldeten Firma keine sprachliche, sondern nur eine bildliche Funktion. Dabei könne dahinstehen, ob im deutschen kaufmännischen Verkehr sich eine Bedeutung des Zeichens als „at” dann eingebürgert habe, wenn es, wie beispielsweise bei Internetadressen vor der Bezeichnung eines Providers benutzt werde. Eine derartige Bedeutung allgemein,...

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