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BayObLG Beschluss vom 04.02.1993 - 2Z BR 119/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltervergütung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 990/90)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 7162/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 26. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22 293,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin verlangt Verwaltervergütung für die Zeit vom 1.11.1989 bis 31.12.1993 in Höhe von 22 293,– DM für eine Wohnanlage, in der der Antragsgegner im Jahr 1989 Eigentümer von 12 der vorhandenen 14 Wohnungen war.

Die Antragstellerin war mit Eigentümerbeschluß vom 20.1.1989 bis Ende 1993 zur Verwalterin bestellt worden. Im Verwaltervertrag vom 19.1.1989 heißt es, er werde geschlossen zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Firma der Antragstellerin, vertreten durch ihren Ehemann. In § 1.1 des Vertrags ist der Ehemann der Antragstellerin als Verwalter benannt. In § 1.3 ist u.a. vereinbart:

Die vorzeitige Abberufung des Verwalters bzw. die vorzeitige Niederlegung der Bestellung durch den Verwalter ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Dieser Vertrag gilt nur für die Dauer der Bestellung des Verwalters. Er endet mit der vorzeitigen Abberufung bzw. vorzeitigen Niederlegung.

Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gekommen war, erzwang dieser mit seiner Stimmenmehrheit in der Eigentümerversammlung am 22.7.1989 eine Abstimmung über die Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin. Mit den Stimmen des Antragsgegners wurde sodann die Antragstellerin abberufen.

Die Antragstellerin und ein anderer Wo...

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