Leitsatz (amtlich)
Die nicht fristgerechte Vorlegung von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen sowie die unterlassene Einberufung von Eigentümerversammlungen können die außerordentliche Abberufung des Verwalters rechtfertigen, wenn aufgrund sonstiger Umstände der Schluss nahe liegt, der Verwalter werde zu einer ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verpflichtungen auch zukünftig nicht in der Lage sein.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 28.08.2003; Aktenzeichen 14 T 1619/02) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 322/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 28.8.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Eigentümerbeschluss vom 11.6.2001 zu Tagesordnungspunkt 2 für ungültig erklärt wird.
II. Die Antragsgegner und die weitere Beteiligte haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt. Die Beschlüsse des LG und des AG Nürnberg vom 7.2.2002 werden entspr. abgeändert.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Teilungserklärung vom 12.1.1999 wurde die weitere Beteiligte für die Dauer von fünf Jahren ab Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum im Grundbuch zur Verwalterin bestellt. Die Teilungserklärung sieht vor, dass die Wohnungseigentümer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit mit einfacher Mehrheit die Abberufung des Verwalters beschließen können. Am 30.3.1999 wurde ein Verwaltervertrag für die Laufzeit von fünf Jahren, beginnend am 1.4.1999 und am 30.3.2004 endend, abgeschlo...