Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbvertrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Konnten die Erbvertragsparteien eine Änderung der Rechtslage in bezug auf eine Vereinigung aller Teile des Hausguts und des Allods zu einem einheitlichen, der Universalsukzession unterliegenden freien Vermögen nicht voraussehen, enthält der betroffene Erbvertrag eine Lücke, deren Ausfüllung die ergänzende Auslegung dient.
2. Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens der Erbvertragsparteien ist zu fragen, wie diese ihre Verfügung inhaltlich gestaltet hätten, wenn sie die spätere Entwicklung vorausschauend bedacht hätten. Dabei ist insofern an den Wortlaut der Urkunde anzuknüpfen, als diese einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck für die Willensrichtung der Erbvertragsparteien enthalten muß.
Normenkette
BGB § 157
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Beschluss vom 15.03.1995; Aktenzeichen 4 T 35/93) |
AG Obernburg a.M. (Aktenzeichen VI 135/39) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. März 1995 aufgehoben; die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.
Tatbestand
A.
Der verwitwete Erblasser, der Fürst zu N, ist im Jahr 1939 verstorben. Er hinterließ eine Tochter sowie die Söhne A, B, und C. Ein weiterer Sohn D war bereits im Jahr 1918 verstorben.
Am 14.4.1925 hatte der Erblasser mit seiner Ehefrau und den drei lebenden männlichen Abkömmlingen einen Erbvertrag geschlossen, der von den Vertragsparteien unterzeichnet und einem Notar in einem verschlossenen Umschlag übergeben wurde. Er lautet auszugsweise wie folgt:
Mit Rücksicht darauf, daß durch die Gesetzgebung der Länder, nämlich in Bayern …, in Baden …, in Hessen … die Fideikommisse und Stammgüter aufgehoben worden sind und hierdurch ...