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BayObLG Beschluss vom 03.08.2005 - 1Z AR 147/05

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Leitsatz (amtlich)

Eine nach englischem Recht gegründete Limited hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Ob dies zutrifft, bedarf im Einzelfall näherer Prüfung. Es kann nicht unterstellt werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die überwiegend oder vollständig im Inland Geschäfte betreibt, automatisch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat.

 

Normenkette

EuGVVO Art. 2, 16, 60; ZPO § 689 Abs. 2, § 703d

 

Verfahrensgang

AG Hünfeld (Aktenzeichen 05-1601818-0-9-N)

AG Coburg (Aktenzeichen 05-2952532-02-N)

 

Tenor

Zuständig ist das AG Hünfeld.

 

Gründe

I. Am 26.4.2005 ging bei dem AG Coburg der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen eine als Limited bezeichnete Gesellschaft ein, die ein Geschäftslokal im Bezirk des OLG München besitzt. Die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz in Hessen. Gegenstand des Verfahrens ist die Rückzahlung eines Kaufpreisteils aus einem Versandgeschäft. Mit Beschl. v. 9.6.2005 erklärte sich das AG Coburg für örtlich unzuständig und gab das Verfahren an das AG Hünfeld ab. Mit Verfügung vom 6.7.2005 erklärte sich dieses Gericht für örtlich unzuständig. Als Begründung hierfür gab es an, dass nach § 703d ZPO wegen des fehlenden Gerichtsstands der Antragsgegnerin im Inland das AG Coburg für die Bearbeitung des Mahnverfahrens zuständig sei. Das AG Hünfeld legte das Verfahren dem OLG Bamberg zur Zuständigkeitsbestimmung vor. Dieses leitete es an das BayObLG weiter.

II.1. Das BayObLG ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem zuerst befassten bayerischen AG Coburg und dem AG Hünfeld berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO).

2. Das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet auch in M...

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