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BayObLG Beschluss vom 03.02.1997 - 1Z BR 114/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Feststellungslast für einen wirksamen Widerruf der letztwilligen Verfügung trägt derjenige, der sich darauf beruft.

 

Normenkette

BGB § 2255

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 05.01.1996; Aktenzeichen 4 T 2150/95)

AG Rosenheim (Aktenzeichen VI 796/94)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 5. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 60.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Jahr 1994 verstarb – einen Monat nach dem Tod ihres Ehemannes – im Alter von 69 Jahren die kinderlose Erblasserin. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwester des Ehemannes, die Beteiligten zu 2 bis 5 sind die Kinder des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin.

Die Ehegatten hatten am 4.8.1980 in dreifacher Ausfertigung ein von der Erblasserin handschriftlich geschriebenes, von beiden Ehegatten unterschriebenes gemeinschaftliches Testament errichtet. Es lautet wie folgt:

„Gemeinschaftliches Testament

Wir die Eheleute … setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Als Erben des längstlebenden von uns beiden und als Erben unseres beiderseitigen Vermögens falls wir beide gleichzeitig versterben sollten berufen wir die Schwester des Ehemannes (Beteiligte zu 1) … Der Erbe ist zur Erfüllung folgender Vermächtnisse verpflichtet.

  1. Er hat den Erbanteil der Ehefrau am Nachlaß ihres verstorbenen Vaters … an den Neffen … zum Kaufpreis von 30.000 DM zu verkaufen und abzutreten …
  2. Den Kaufpreis von 30.000 DM gemäß vorstehend zu Ziffer 1 erhalten die Ehegatten … zu gleichen Teilen.”

Sämtliche Ausfertigungen sind von de...

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