Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BayObLG Beschluss vom 02.08.1990 - BReg. 2 Z 76/90

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 1312/88)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 15780/89)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und der weiteren Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird unter Aufhebung der Nummern 3 und 4 des Beschlusses des Landgerichts für das Verfahren in allen Rechtszügen auf jeweils 50.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Anlage wurde 1969 errichtet; Wohnungseigentum wurde 1978 begründet.

Das Teileigentum der Antragsgegnerin ist in der Teilungserklärung wie folgt beschrieben:

Miteigentumsanteil von … verbunden mit dem Teileigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichneten Räumen, bestehend aus 3 Hobbyräumen, 3 Nebenräumen und 1 Flur, Kellergeschoß.

§ 11 der als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Nutzungsänderung

Eine Nutzungsänderung von Sonder- oder Teileigentum ist grundsätzlich nicht gestattet. …

Für die Genehmigung einer Nutzungsänderung ist eine 2/3- Mehrheit der gesamten Miteigentumsanteile erforderlich.

Das Teileigentum der Antragsgegnerin ist als Wohnung ausgebaut. Es wurde seit Errichtung des Gebäudes von den Eheleuten S. als Wohnung genutzt, die bis 1987 die Aufgaben eines Hausmeisters wahrnahmen und nunmehr ausgezogen sind. Der Nutzung als Wohnung wurde von der Landeshauptstadt München zunächst nur für die Dauer des Mietverhältnisses mit den Eheleuten S. zugestimmt, im Jahr 1988 jedoch ohne diese Einschränkung.

Der Antragsteller hat am 23.12.1988 beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihr Teileigentum als Wohnung zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 19.7.1989 stattgegeben. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 28.5.1990 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1) Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Bezeichnung der Räume als Hobbyräume enthalte eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Da die Nutzung der Räume als Wohnung eine größere Beeinträchtigung mit sich bringe, sei die Antragsgegnerin an die Zweckbestimmung gebunden. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verwirkt, weil die Antragsgegnerin nicht habe damit rechnen dürfen, daß die Wohnungseigentümer nach dem Auszug der Eheleute S. die Nutzung der Räume als Wohnung weiterhin dulden würden; solange die Räume als Hausmeisterwohnung genutzt worden seien, habe dies im Interesse der übrigen Wohnungseigentümer gelegen. Auch die Zweckentfremdungsverordnung rechtfertige nicht die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken.

2) Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB.

a) Die Teilungserklärung ist im Grundbuch eingetragen; sie kann daher vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig ausgelegt werden. Dabei ist auf Sinn und Wortlaut abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Senat in zahlreichen Fällen entschieden, daß die nähere Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung, z. B. als „Laden”, in der Regel als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (§ 15 Abs. 1 WEG) auszulegen ist. Auf die Zweckbestimmung können sich die Wohnungseigentümer verlassen und verlangen, daß jedenfalls keine andere Nutzung vorgenommen wird, die mehr stört oder beeinträchtigt als die in der Teilungserklärung bei der Zweckbestimmung vorgesehene Nutzung (BayObLG NJW-RR 1989, 719 m.w.Nachw.).

Nach diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die in der Teilungserklärung als Hobbyräume ausgewiesenen Räume nicht als Wohnung genutzt werden dürfen (vgl. BayObLG DWE 1985, 126; LG Lübeck DWE 1988, 29). Sie haben ohne Rechtsfehler festgestellt, daß eine Nutzung als Wohnung mehr beeinträchtigt, als eine Verwendung als Hobbyraum. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß Fälle denkbar sind, in denen dies ausnahmsweise nicht gilt.

b) Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers ist auch nicht verwirkt. Allerdings haben die Wohnungseigentümer die Nutzung des Teileigentums der Antragsgegnerin als Wohnung über einen Zeitraum von etwa 10 Jahren hingenommen. Zu Recht hat aber das Amtsgericht, auf das sich das Landgericht insoweit bezieht, darauf hingewiesen, daß die Antragsgegnerin aufgrund dieses Verhaltens nicht damit rechnen konnte, die Wohnungseigentümer würden mit einer Nutzung des Teileigentums als Wohnung auch nach dem Auszug der Eheleute S. einverstanden sein. Zum einen brachte die Nutzung der Wohnung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Hobbyräume können nicht dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden
Hobbyräume können nicht dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden

  Normenkette § 15 Abs. 1, 3 WEG, § 1004 BGB  Kommentar Die Bezeichnung von Räumen eines Teileigentums in der Teilungserklärung als Hobbyräume stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Die Unterlassung der Nutzung eines solchen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren