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BayObLG Beschluss vom 02.03.2001 - 2Z BR 88/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Stimmrechtsmißbrauch einer Wohnungseigentümerin, die die Anlage als Bauträgerin erstellt hat und gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer die Bestellung ihres Ehemanns zum Verwalter durchsetzt.

 

Normenkette

WEG § 26; BGB § 242

 

Verfahrensgang

AG Kempten (Aktenzeichen 34 UR II 32/99)

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 626/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.568 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus vier Wohnungen besteht und in den Jahren 1997/1998 von der Antragsgegnerin zu 1 als Bauträgerin errichtet wurde. Die weitere Beteiligte zu 1 kaufte ihre Wohnung im Oktober 1998; nach Beilegung eines Rechtsstreits mit der Antragsgegnerin zu 1 wurde sie im Herbst 1999 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Gemäß § 9 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 16.5.1997 richtet sich das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach den Miteigentumsanteilen. In § 10 GO ist bestimmt:

  1. Vorerst wird kein Verwalter bestellt. Die Bestellung eines Verwalters ist jedoch jederzeit möglich, wenn dies die Wohnungseigentümer beschließen.
  2. Der jeweilige Verwalter ist neben seiner Vertretungsmacht aus Gesetz und Vertrag auch beauftragt und bevollmächtigt zur Geltendmachung aller Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums und aller Außenanlagen.

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