Entscheidungsstichwort (Thema)
Testament
Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis der Existenz eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorliegt.
Leitsatz (redaktionell)
Zum Nachweis der Existenz eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorliegt.
Normenkette
BGB §§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Hof (Beschluss vom 08.09.2003; Aktenzeichen 22 T 115/03) |
AG Hof (Aktenzeichen VI 290/02) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Hof vom 8.9.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 59.028 Euro festgesetzt.
Gründe
Die verwitwete Erblasserin ist am 1.2.2002 im Alter von 79 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind ihre beiden Kinder.
In der Nachlassverhandlung vor dem Nachlassgericht am 18.3.2002 erklärten die Beteiligten zu 1) und 2), dass eine Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden sei, und versicherten dies an Eides statt. Sie beantragten auf Grund gesetzlicher Erbfolge die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte beerbt worden ist. Diesen Erbschein hat das Nachlassgericht am 11.4.2002 antragsgemäß erteilt.
Der Beteiligte zu 1) beantragte mit Schriftsatz vom 27.1.2003 bei dem Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Erbschein sei unrichtig, weil der Beteiligte zu 1) in einem nicht aufgefundenen Testament der Erblasserin zum alleinigen Erben eingesetzt worden sei. Die Erblasserin habe von einem ihr bekannten Bürovorsteher eines Notariats einen Testamentsentwurf fertigen lassen und in maschinenschriftlicher Form erhalten. Dieser undatierte ma...