Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung. Berufungsbeschränkung. Berufungsgericht. Teilrücknahme. Rechtsfolgenausspruch. Strafmaß. Tatumstände. nachträglich. Wirksamkeit. Zustimmung. Verteidiger. Ermächtigung. ausdrücklich. Erklärung. Auskunft. Form
Leitsatz (amtlich)
1. Die nachträgliche Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch stellt eine Teilrücknahme des Rechtsmittels dar, für die der Verteidiger einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten nach § 302 Abs. 2 StPO bedarf.
2. Der Nachweis, dass eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO im Zeitpunkt der Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung vorgelegen hat, kann auch nachträglich erfolgen.
3. Der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß steht nicht entgegen, dass das amtsgerichtliche Urteil für die Rechtsfolgenbemessung relevante Gesichtspunkte nicht enthält, weil das Berufungsgericht insoweit ergänzende Feststellungen treffen kann.
Normenkette
StPO § 302 Abs. 2, §§ 303, 318, 349 Abs. 2
Tenor
Gründe
I.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO ).
1. Die Beschränkung der Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch waren wirksam, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat.
a) Soweit die Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung ihr Rechtsmittel ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, fehlt es zwar ausweislich des Sitzungsprotokolls an der nach § 303 Satz 1 StPO an sich erforderlichen Zustimmung des Angeklagten, weil eine nachträgliche Bes...