Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Berücksichtigung von Vermögen. Schmerzensgeldzahlung. besondere Härte
Orientierungssatz
Ein aus Schmerzensgeldzahlungen stammendes Vermögen ist gem § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2 auch im Hinblick auf den Schutzgedanken des § 11 Abs 3 Nr 2 SGB 2 nicht zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 30. November 2005 und des Bescheides vom 2. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2005 dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II (Alg II) - streitig.
Der 1970 geborene Kläger, der vom 01.09.1988 bis 30.08.1991 eine Lehre als Bauzeichner absolvierte, bezog nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) I ab 02.10.1997 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Nachdem die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 18.02.1999, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.08.1999, die Bewilligung der Alhi ab 02.10.1997 mit der Begründung aufgehoben hatte, der Kläger verfüge über ein Vermögen von 155.040,05 DM und sei deshalb nicht bedürftig, machte der Kläger im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Landshut - S 6 AL 346/99 - geltend, das Vermögen stamme überwiegend aus einer Schmerzensgeldzahlung der Versicherung des Verursachers eines am 15.05.1985 erlittenen Verkehrsunfalls. Nach...