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Bayerisches LSG Urteil vom 30.06.2005 - L 4 KR 122/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. kein Ruhen des Krankengeldanspruchs durch Urlaubsabgeltung

 

Orientierungssatz

1. Eine Urlaubsabgeltung ist kein mit der Krankengeldzahlung zeitlich konkurrierendes Arbeitsentgelt (vgl zuletzt BSG vom 27.6.1984 - 3 RK 9/83 = SozR 2200 § 189 Nr 5).

2. Ein Ruhen lässt sich auch aus § 49 SGB 5 nicht herleiten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen B 1 KR 26/05 R)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. Mai 2003 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird in Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2003 verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 1. bis 19. September 2002 Krankengeld zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2002 bis 19.09.2002 Krankengeld zu bezahlen hat.

Der 1946 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er war seit 10.06.1971 bei der H. Fahrrad GmbH & Co. KG als Metallarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde aus betriebsbedingten Gründen mit Kündigung vom 29.01.2002 zum 31.08.2002 aufgelöst. Der Kläger war ab 12.08.2002 arbeitsunfähig, nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern - MDK - war eine Vermittlung in Arbeit ab 01.11.2002 möglich. Der Arbeitgeber zahlte das Arbeitsentgelt weiter bis 31.08.2002. Zusätzlich zahlte der Arbeitgeber für 14 Tage Urlaubsabgeltung. Die Zahlung erfolgte laut Lohnbescheinigung zusammen mit der Zahlung für den Abrechnungsmonat August 2002 und belief sich auf 1.477,28 EUR.

Laut Bescheid vom 20.01.2003 bezahlte die Beklagte Krankengeld vom 20.09.2002 bis 31.10.2002. Mit der Begründung, dass nicht erkennbar sei, der Gesetzgeber wollte arbeitsunfähige Versicherte während der Ruhenszeit nach § 143 Abs.2 SGB III besser stellen als arbeitsfähige Versicherte, ging die Beklagte unter Berufung auf ein Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22./23.11.2001 davon aus, wegen der für 14 Arbeitstage gezahlten Urlaubsabgeltung beginne die Krankengeldzahlung frühestens ab 20.09. 2002. Der Bevollmächtigte des Klägers legte hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2003 zurückwies. § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V sei durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 mit Wirkung ab 01.01.2002 so ergänzt worden, dass die Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen teilweise auf Zeiten ausgedehnt werde, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 143 Abs.2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. Allerdings sei parallel eine Änderung des § 49 Abs.1 SGB V nicht vorgenommen worden. Während der Ruhenszeit nach § 143 Abs.2 SGB III wegen einer Urlaubsentgeltung ruhe der Anspruch auf Krankengeld nicht von Gesetzes wegen. Im Ergebnis würde dadurch eine Besserstellung der arbeitsunfähigen Empfänger von Urlaubsabgeltung gegenüber arbeitsfähigen Empfängern eintreten. Aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen gehe hervor, dass nicht erkennbar sei, dass der Gesetzgeber dies gewollt habe. Die Besprechungsteilnehmer hätten sich deshalb darauf verständigt, während dieses Zeitraums ruhe der Anspruch auf Krankengeld in analoger Anwendung der Regelung über die Sperrzeit nach dem SGB III gemäß § 49 Abs.1 Nr.3 SGB V. Krankengeld könne an die Empfänger von Urlaubsabgeltungen nicht gezahlt werden.

Hiergegen richtete sich die am 24.02.2003 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Klage. Zur Begründung wurde vorgetragen, das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen könne nicht die bestehende gesetzliche Regelung außer Kraft setzen, hierzu bedürfte es einer Gesetzesänderung. Der Kläger habe daher Anspruch auf Zahlung von Krankengeld auch für den Zeitraum 01.09.2002 bis 19.09.2002.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2003 abgewiesen. Nach § 44 SGB V entstehe dem Grunde nach ein Krankengeldanspruch bei Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes und Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, wobei nach Abs.3 der Norm vorrangig arbeitsrechtliche Regelungen auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit zur Anwendung kommen. Die Versicherungspflicht habe beim Kläger mit Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.08.2002 geendet. Nachdem unstreitig bereits seit 12.08.2002 (bis 31.10.2002) Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, ergebe sich dem Grunde nach für den Kläger bezüglich des hier streitigen Zeitraums ein Anspruch auf Fortbestand der Leistungen gemäß § 19 Abs.2 SGB V. Aus rechtlicher Sicht sei jedoch der Zeitraum vom 01.09.2002 bis 19.09.2002 so zu werten, als ob der Kläger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, denn er habe Arbeitsentgelt erzielt. Der Kläger sei zwar nicht in einem neuen Beschäftigungsverhältnis gestanden, er habe jedoch weiterhin Leistungen aus seiner früheren Erwerbstätigkeit erzielt, da ihm noch ein diesem Zeitraum zuzuordnender Anspruch auf Urlaubs...

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