rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 07.10.2002; Aktenzeichen S 29 EG 156/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld (LErzg) für den 25. mit 30. Lebensmonat (17.05. mit 16.11.1995) ihrer Tochter Y. streitig.
I.
Die am 1969 geborene Klägerin, eine verheiratete türkische Staatsangehörige, welche seit 27.03.1985 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, ist die Mutter des am 1993 geborenen Kindes. Sie lebte seither mit diesem und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, betreute und erzog Y. und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der AOK Bayern kranken- versichert. Durch Bescheide der Familienkasse beim Amt für Versorgung und Familienförderung München I vom 01.07.1993 und 09.02.1994 erhielt sie für den 1. mit 12. Lebensmonat des Kindes je DM 600,00 Bundeserziehungsgeld (BErzg). Hinsichtlich des zweiten Lebensjahres liegen Unterlagen nicht vor.
Der am 15.02.2002 gestellte Antrag auf Bewilligung von LErzg wurde durch Bescheid vom 22.05.2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 04.05.1999, C 262/96, könnten Ansprüche auf Leistungen für Zeiträume vor dem Erlass dieses Urteils nicht geltend gemacht werden. Der Leistungszeitraum für das am 17.05.1993 geborene Kind hätte spätestens am 16.11.1995 geendet, so dass LErzg nicht gewährt werden könne. Der hiergegen erhobene Rechtsbehelf, mit dem unter anderem geltend gemacht wurde, bei...