Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungen. Analogleistungen. Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 bei Unterbringung in einer Sammelunterkunft. Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 15 AsylbLG. verfassungskonforme Auslegung. tatsächliches Füreinandereinstehen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Übergangsregelung des § 15 AsylbLG ist nicht nur in Bezug auf die Verlängerung der Wartefrist anzuwenden.
2. Als ungeschriebene Voraussetzung des § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG ist ein tatsächliches "Füreinandereinstehen" zu fordern.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger für die Monate September, Oktober und Dezember 2019 höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zustehen.
Der Kläger, nach eigenen Angaben 1997 geboren und Staatsangehöriger S, reiste erstmals am 06.05.2017 nach Deutschland ein und beantragte in den Tagen danach Asyl. Er gab an, verheiratet zu sein und über keine Identitätsdokumente zu verfügen. Der Kläger erhielt eine Aufenthaltsgestattung. Nach einem Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung wurde er ab 29.08.2017 dem Landkreis A und dort der Einrichtung in S zugewiesen (Bescheid der D. vom 16.08.2017).
Der Asylantrag des Klägers wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 06.09.2017 als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Italien sei für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Ein dagegen zum Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg (VG) gerichteter Antrag auf einstwei...