Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Leistungsausschluss für Studenten. keine Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel. abstrakte Förderungsfähigkeit. kein Zuschuss zum Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung. kein besonderer Härtefall
Leitsatz (amtlich)
Studenten, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 ausgeschlossen ist, haben auch keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 12 Abs 1c S 5, 6 VAG.
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines besonderen Härtefalles iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB 2.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. September 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 18.02.2009 streitig.
Der 1982 geborene Kläger beantragte am 23.03.2007 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II und gab an, seit 01.10.2006 an der Universität A. Informatik zu studieren. Vorher sei er von April 2003 bis September 2006 Beamtenanwärter bei der Deutschen Rentenversicherung gewesen. Sein Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei abgelehnt worden, da seine Zeit in B. als Studium eingestuft worden sei. Er legte den Bescheid des Studentenwerkes A. vom 12.03.2007 vor, mit dem sein Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt wurde mit der Begründung, bei dem Wechsel von der Ausbildung zum Verwaltungsinspektor zum Studiengang Informatik handle es sich um einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG (Tz 7.3.2 ...