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Bayerisches LSG Urteil vom 28.04.2017 - L 8 SO 128/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei Bescheiden der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII handelt es sich meist um ein Regelungsbündel. Es sind zu unterscheiden eine Grundlagenentscheidung für Grund- und Bereitschaftspflege, über das (meist gekürzte) Pflegegeld und eine Zusage auf konkrete Leistungen bei der Inanspruchnahme der gewählten Versorgungsform.

2. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wird meist als Grundlagenbescheid bewilligt; die Form der Leistung erfolgt als Zusage eventuell nach § 32 Abs. 2 SGB X befristet.

3. Bescheide über Folgezeiträume führen zur Erledigung vorangegangener Bescheide. Diese sind in ihrem Regelungsgehalt zeitlich begrenzt und lehnen nicht Leistungen für Folgezeiträume ab.

4. Eine Gestaltung des Inhalts, dass die Nebenbestimmung aufgehoben wird, führt bei einer echten Befristung auch nicht zur Herstellung eines zeitlich unbegrenzten Anspruchs.

5. Zur Anwendung der Verfahrensvorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung in Verfahren der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.

 

Orientierungssatz

Zur Hilfe zur Pflege in ambulant betreuten Wohnen

Zur Auslegung von Bewilligungsbescheiden der Hilfe zur Pflege

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.05.2018; Aktenzeichen B 8 SO 45/17 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2016 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 23. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2015 abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) auf Dauer und nicht auf jeweils ein J...

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