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Bayerisches LSG Urteil vom 27.11.1997 - L 4 Kr 125/95

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 29.08.1995; Aktenzeichen S 7 Kr 37/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. August 1995 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Luxemburg.

Die am ...1948 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflichtversichert. Sie leidet unter anderem an einem cervico-brachialen Syndrom bei degenerativen Bandscheibenschaden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) hielt im Gutachten vom 19.02.1992 eine Operation des cervikalen Wurzelreizsyndroms in Übereinstimmung mit dem behandelnden Orthopäden für angezeigt, der eine Operation durch Prof.Dr ..., unter Umständen in einem Luxemburger Krankenhaus, empfohlen hatte. Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 28.02.1992 ihre Leistungspflicht an, machte die Klägerin aber auf eine zu erwartende Eigenbeteiligung aufmerksam. Nach dem zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrecht bestehe ein Anspruch auf die Sachleistungen, sie seien hinsichtlich des Ausmaßes sowie der Art und Weise von dem aushelfenden ausländischen Träger so zu gewähren wie dem eigenen Versicherten. Für eine nach luxemburgischem Recht vorgesehene Eigenbeteiligung komme eine Leistungspflicht der Kasse nicht in Betracht. Im übrigen sei eine ausreichende medizinische Versorgung auch in Erlangen sichergestellt. Mit diesem Schreiben übersandte die Beklagte der Klägerin den Vordruck E 112.

Die Klägerin wurde in der Zeit vom 11.03. bis 26.03.1992 stationär in einem Krankenhaus in Esch/Luxemburg behandelt, wo Prof.Dr ... am 14.03.1992 die Operation durchführte und dafür 3.786,09 DM berechnete. Einen Tag ...

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