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Bayerisches LSG Urteil vom 26.02.2014 - L 13 R 905/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsbezeichnungen, Bürgerlicher Name, Nachgewiesene Beitragszeiten, Qualifikationsgruppen. Polen

 

Leitsatz (amtlich)

Für in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten kommt eine Rentenberechnung auf der Grundlage einer Einstufung in Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI nicht in Betracht.

 

Normenkette

SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1; FRG §§ 15, 22 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage auf Aufnahme der Bezeichnung "Dipl.-Ing. TU" in den Rentenbescheid wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung der vom Kläger im Zeitraum 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2011 zurückgelegten Versicherungszeiten zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI.

Der 1946 geborene Kläger, polnischer Staatsangehöriger ohne Anerkennung als Spätaussiedler, ist nach seinen eigenen Angaben am 4. Mai 1987 aus Polen in das Bundesgebiet zugezogen. Er hat in Polen von Dezember 1962 bis Juni 1964 eine Fachschulausbildung, von Oktober 1964 bis Juni 1968 den Wehrdienst in der polnischen Armee sowie von Februar 1976 bis Juni 1979 eine Hochschulausbildung mit Abschluss zum Diplomingenieur absolviert. Von September 1968 bis April 1987 war der Kläger in Polen als Elektriker, Funkmeister, Leiter der Elektroabteilung, Elektrospezialist, Elektromeister, erneut als Elektrospezialist, Hauptenergetiker und zuletzt als Elektrokonstrukteur beschäftigt. Nach seinem Zuzug in das Bundesgebiet hat er von April 1989 bis Dezember 2011 - mit geringfügigen Unterbrechungen - Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherungspflichtige...

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