Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Landshut vom 6. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01.01. bis 30.11.2002 und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 1.536,40 EUR streitig.
Die 1961 geborene Klägerin war vom 01.05.1994 bis 28.02.1996 als Sekretärin im Notariat Dr. S. beschäftigt. Sie bezog bis zum 31.12.2001 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 180,39 DM wöchentlich. Der Bewilligung zugrunde lagen die Leistungsgruppe D/1, ein Bemessungsentgelt von 500,00 DM wöchentlich und ein Leistungssatz von 67 v.H. In ihrem Antrag auf Alg vom 11.06.2001 gab die Klägerin u.a. an, dass zu Jahresbeginn auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V eingetragen gewesen sei. Änderungen seien nicht vorgenommen worden.
Bei der Antragstellung auf die Bewilligung von Anschluss-Alhi vom 06.12.2001 gab die Klägerin erneut die Lohnsteuerklasse V an. Mit Bescheid vom 11.02.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Anschluss-Alhi ab 01.01.2002 in Höhe von wöchentlich 104,30 EUR. Der Bewilligung lag die Leistungsgruppe C/1, ein Bemessungsentgelt von 230,00 EUR und ein Leistungssatz von 57 v.H. zugrunde. Mit weiteren Bescheiden vom 24.04.2004 und 29.04.2004 bewilligte die Beklagte für den 09.04.2002 und ab 10.04.2002 erneut Alhi entsprechend der Bewilligung im Bescheid vom 11.02.2002.
Nachdem die Klägerin auf dem am 02.12.2002 unterzeichneten Antrag auf Alhi erneut angegeben hatte, dass die Steuerklasse V auf ihrer Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres eingetragen gewesen sei, bewilligte die Beklagte ab 01.01.2003 Alhi nach der Leistungsgruppe D/1.
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