Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bayerisches LSG Urteil vom 24.04.2002 - L 16 LW 54/00

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 06.11.2000; Aktenzeichen S 10 LW 6/00)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 06.11.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs.3 ALG in der Zeit vom 01.11.1997 bis 31.10.1998, dabei besonders über die Frage, ob die Eheleute in der streitigen Zeit getrennt im Sinne des Gesetzes gelebt haben.

Der am 1958 geborene Kläger hat am 26.10.1996 mit der beigeladenen C. A. in S. die Ehe geschlossen. Das gemeinsame Kind ist am 1997 geboren. Mit Schreiben vom 26.08.1999 wurde der Kläger von der Beklagten über die Versicherungspflicht nach § 1 Abs.3 ALG und die Befreiungsmöglichkeiten aufgeklärt. Der Kläger erklärte daraufhin telefonisch gegenüber der Beklagten, nichts mit der Landwirtschaft seiner Ehefrau zu tun zu haben und einen Befreiungsantrag stellen zu wollen. Außerdem teilte er mit, er und seine Ehefrau würden seit dem 01.11.1998 auf Dauer getrennt leben. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.11.1999 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der Zeit vom 01.09.1996 bis 31.10.1998 als Ehegatte eines Landwirts fest und machte Beiträge geltend. Den Beitragsrückstand berechnete die Beklagte mit 8.530,- DM. Eine Anfrage der Beklagten bei der Gemeinde W. ergab, dass der Kläger mit Hauptwohnsitz ab 26.10.1996 bis 01.11.1998 in W. gemeldet war und sich dann nach R. abgemeldet hatte.

Seinen Widerspruch vom 26.11.1999 begründete der Kläger mit einem dauernden Getrenntleben von seiner Ehefrau. Er sei zwar in W. , dem Sitz des Landwirtschaftlichen Betriebes seiner Ehefrau gemeldet gewesen, es habe aber kein Wille bestanden, sich dort dauernd niederzulassen. Polizeiliche Anmeldung begründe keinen Wohnsitz. Er habe weiterhin in seinem elterlichen Haus in S. gewohnt. Dort betreibe sein Bruder M. B. ein landwirtschaftliches Anwesen, in dem er eine eigene Wohnung habe. Dort habe er auch Anfang 1997 bis zu ihrem Ableben im August 1999 seine Mutter gepflegt. Da das BGB bei der Definition des Wohnsitzes an den räumlichen Mittelpunkt des gesamten Lebens einer Person anknüpfe, sei dies bei ihm R. gewesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.1999 zurück. Nach ihrer Auffassung leben Ehegatten nicht dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine eheliche Gemeinschaft besteht, wofür bereits das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ausreiche. Ein dauerndes Getrenntleben habe deshalb in der Zeit vom 26.09.1996 bis 31.10.1998 nicht vorgelegen, so dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Klägers als Ehegatte der Landwirtin C. B. gegeben seien. Denn die Ehefrau bewirtschafte seit dem 01.05.1991 ein Unternehmen, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs.5 ALG erreiche. Für die Versicherungspflicht sei es nicht erforderlich, dass tatsächlich Tätigkeiten im Rahmen der Landwirtschaft ausgeübt werden.

Nach Vorlage einer Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Zeit von Oktober 1996 bis Oktober 1997 befreite die Beklagte den Kläger für diesen Zeitraum von der Versicherungspflicht. Der Beitragsrückstand reduzierte sich somit auf 4.485,- DM; diesen Rückstand hat die Ehefrau des Klägers im März 2001 beglichen.

Gegenüber der Beigeladenen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2000 fest, dass ab 01.04.2000 aufgrund einer Flächenverminderung keine Landwirtschaft mehr bewirtschaftet werde, die die Mindestgröße erreiche, so dass die Beigeladene nicht mehr Landwirtin im Sinne des Gesetzes sei. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 03.04.2000 den Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs der Beitragsforderung abgelehnt; korrigiert wurde in diesem Beschluss lediglich, dass ein Beitrag für September 1996 nicht zu fordern sei.

Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.12.1999 gerichtete Klage vom 21.01.2000 wurde damit begründet, der Kläger habe nach der Eheschließung im Oktober 1996 keinen Wohnsitz in W. begründet und dauernd von seiner Ehefrau getrennt gelebt. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe auch keine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihm und der Beigeladenen bestanden. Er habe aus teils selbständiger, teils nichtselbständiger Tätigkeit ein eigenes Einkommen erzielt und im Pachtbetrieb seiner Ehefrau nicht mitgearbeitet. Die Ehefrau habe ebenfalls eigenes Einkommen erzielt. Die Anmeldung in W. sei nur erfolgt, um eine gemeinsame steuerliche Veranlagung zu erreichen. Gelebt habe der Kläger aber weiterhin in seiner eigenen Wohnung im Hause seines Bruders und dort habe er auch die Mutter gepflegt.

Auf Anfrage des Sozialgerichts bestätigte die Gemeinde R. die Meldung des Klägers von Oktober 1996 bis November 1998 mit Hauptwohnsitz in W. und Nebenwohnsitz in R ... Seit 01.11.1998 lebten die Eheleute getrennt und der Kläger sei wieder mit Hauptwohnsitz in R. gemeldet. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
OLG Frankfurt: Getrenntleben in der Ehewohnung
Distanz Kluft Graben
Bild: Fotolia

Die Anforderungen an ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung dürfen nicht überspannt werden. Dies gilt besonders dann, wenn ein freundschaftlicher, vernünftiger Umgang der Eheleute dem Wohl der gemeinsamen Kinder dient.


Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


LSG Niedersachsen-Bremen L 15 AS 139/09
LSG Niedersachsen-Bremen L 15 AS 139/09

  Entscheidungsstichwort (Thema) Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarfsgemeinschaft. nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft. Trennungswille. nicht bei Verbleib in der ehelichen Wohnung und Nichtbetreiben der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren