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Bayerisches LSG Urteil vom 24.01.2006 - L 5 R 195/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragszeit. Glaubhaftmachung. Nachversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Da die Versicherungspflicht nach § 1226 Abs. 1 S. 2 RVO daran anknüpfte, dass die Personen gegen Entgelt beschäftigt wurden, und nach § 1227 RVO eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde, versicherungsfrei war, kommt eine Beitragszeit nicht in Betracht, wenn der Antragsteller keine Angaben über einen Barlohn machen kann.

2. Eine Nachversicherung nach Art. 6 § 23 FANG kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller 30.06.1950 keinen Aufenthalt im Geltungsbereich des GG oder in Berlin und auch nicht den Status eines heimatlosen Ausländers hatte.

 

Normenkette

SGB VI § 55 Abs.1 Sätze 1-2, § 203 Abs. 2, § 271 S. 1, § 286 Abs. 6, § 286a Abs. 1 S. 1, Abs. 5; RVO § 1226 Abs.1 S. 2, § 1227; FANG Art. 6 § 23

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Strittig ist die Anerkennung von Beitragszeiten vom 01.01.1943 bis 08.05.1945.

Die 1923 in Polen geborene Klägerin ist laut dem am 16.09.1944 ausgestellten Arbeitsbuch für Ausländer vom 28.02.1940 bis 26.04.1941 bei dem Landwirt D. in R. und anschließend ab 27.04.1941 bei dem Landwirt K. in S. als landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigt gewesen. Im Februar 1950 ist sie nach Australien ausgewandert, wo sie 1966 die australische Staatsangehörigkeit erworben hat.

Am 05.11.1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente. Dabei gab sie an, im Anschluss an die Zwangsarbeit in Niederbayern bis Februar 1950 als Küchenhilfe im DP-Camp in W. und Bad R. gearbeitet zu haben. Ob Sozialversicherungsbeiträg...

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