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Bayerisches LSG Urteil vom 23.05.2012 - L 13 R 786/11

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Leitsatz (amtlich)

Die nach kurzfristiger Anlernung verrichtete Tätigkeit als Mitglied der Grubenrettungsmannschaft rechtfertigt für sich genommen nicht die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 2. August 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Bewertung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten.

Der 1943 in K. geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A) und hat seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 22. April 1990.

Der Kläger hat in Polen die Grundschule (Volksschule) für Berufstätige abgeschlossen sowie folgende Kurse absolviert:

19. Oktober 1966 - 22. November 1966: Wettermänner-Vermesser

24. Januar 1967 - 18. Februar 1967: Lehrbergmänner

1. März 1968 - 18. Juni 1968: Jung-Zimmermann

2. Mai 1969 - 15. Mai 1969: Zimmerhauer.

Ausweislich des polnischen Legitimationsbuches sowie vorgelegter Arbeitgeberbe-scheinigungen hat er folgenden Berufsweg zurückgelegt:

Januar 1958 - April 1958: Lehrling

April 1960 - Juni 1960: Wärter

August 1960 - Oktober 1960: Lehrling über Tage

November 1960 - Oktober 1963: Hilfsmechaniker, Blechlader, Lackierer, Maschinist, Elektriker

(Oktober 1963 - April 1965: Wehrdienst)

26. April 1965 - 15. Juni 1966: Elektriker unter Tage

16. Juni 1966 - 14. Juli 1966: qualifizierter Handwerker unter Tage

2. August 1966 - 30. September 1966: ungelernter Arbeiter unter Tage

4. Oktober 1966 - 10. April 1967: Arbeiter unter Tage

11. April 1967 - 14. Februar 1970: Wettermann unter Tage

15. Februar 1970 - 1. März 1987: Zimmerhauer/-mann unter Tage (Bescheinigung v. 9. August 199...

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