Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bayerisches LSG Urteil vom 23.01.2003 - L 4 KR 111/00

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 05.07.2000; Aktenzeichen S 3 KR 193/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Fahrer W. G. (= Beigeladener zu 5), der für die Rechtsvorgängerin der Klägerin tätig war.

Die M. GmbH mit Sitz in B. , die Rechtsvorgängerin der Klägerin, wurde am 06.01.1970 als Zweigniederlassung der Firma M. GmbH mit Sitz in M. in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Nach Aufhebung der Zweigniederlassung wurde das Geschäft durch die M. GmbH B. (im folgenden: M.) ab dem 01.10.1987 fortgesetzt. Sie firmierte als Handelsgesellschaft mit den Unternehmensgegenständen "Durchführung und Vermittlung von Transportaufträgen, Besorgungsfahrten und Dienstleistungen im Rahmen des erlaubnisfreien Güternahverkehrs, entsprechend den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes, ferner der Handel und Vertrieb wie auch die Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Waren aller Art, die dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar dienen oder ihn fördern."

Unternehmensgegenstand war in der Hauptsache die Durchführung und Vermittlung von Kleintransporten und Aufträgen, die außerhalb der gesetzlichen Auflagen im Rahmen des gewerblichen Güternahverkehrs liegen, insbesondere die Weitergabe solcher Transportaufträge an die vertraglich angeschlossenen Fahrer. Zur Durchführung von Transporten waren neben abhängig beschäftigten Kraftfahrern zahlreiche Personen als sogenannte "Frachtführer" eingesetzt, die nach Auffassung der M. selbständig erwerbstätig waren und für die weder Meldungen erstattet, noch Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

Die M. schloss mit den Fahrern, die sie als Frachtführer bzw. "Unternehmer" bezeichnete, nach Provisionsklassen sich unterscheidende schriftliche Formularverträge, zu deren Inhalt auch die "Geschäftsordnung" und die "Betriebsordnung" gemacht wurden. Die Formularverträge regelten in § 1, dass die Fahrer als selbständige Unter-Frachtführer ausschließlich für die M. in deren Namen und für deren Rechnung Transporte durchführten und sich mit ihrem Fahrzeug, das im Aussehen und in der Ausführung den übrigen von der M. verwendeten Fahrzeugen entspricht, zur Verfügung stellten. Die M. verpflichtete sich ihrerseits, Kundenwerbung zu betreiben, eine Funkanlage für das Transportfahrzeug zur Verfügung zu stellen und es an ihr per Funk betriebenes Auftragsvergabesystem anzuschließen. Nach § 2 des Vertrages stellte der "Unternehmer" der M. seine Transportleistungen gemäß Anlage 1 in Rechnung und zwar auch für Frachterlöse aus Transporten, mit deren Durchführung er selbst oder seine Hilfspersonen vom Kunden beauftragt wurde. Unabhängig davon, ob der "Unternehmer" Transportaufträge übernahm, stellte ihm die M. eine Wochengebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. § 3 des Vertrages enthielt eine Haftung des "Unternehmers" für Transportschäden und § 4 ein mit Vertragsstrafe bewehrtes Wettbewerbsverbot. § 5 des Vertrages regelte die Dauer und Beendigung des Vertrages sowie weitere Schadensersatzverpflichtungen des "Unternehmers". Nach der Anlage 1 zu diesen Verträgen erhielt der "Unternehmer" von den Frachterlösen seiner Transporte 80 %. Unabhängig davon, ob er Transportaufträge annahm, stellte ihm die M. eine im Voraus fällige Wochengebühr in Höhe von 55,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Geschäftsordnung enthielt Vereinbarungen über die Abrechnung des "Unternehmers" gegenüber der Zentrale, eine Kaution für das zur Verfügung gestellte Funkgerät in Höhe von 2.000,- DM, das Auszahlungsverfahren, Bearbeitungsgebühren und den Lastschrifteinzug. Die Betriebsordnung regelte weitere Einzelheiten über den Zustand der Fahrzeuge sowie die vertraglichen Pflichten, die Transporte selbst durchzuführen, im Falle der Krankheit, Urlaub usw. einen Ersatzmann zur Verfügung zu stellen und die berechneten Frachtentgelte unverzüglich über Funk der M. Funkzentrale zu übermitteln und das Entgelt sofort zu kassieren. Den "Unternehmern" war es verboten, das Transportentgelt zu stunden. Der "Unternehmer" war verpflichtet, zweimal wöchentlich gegenüber der M. abzurechnen, im Falle eines Verstoßes wurde er von der weiteren Auftragsvergabe ausgeschlossen. Außerdem war er verpflichtet, eine Transportversicherung für den Güternahverkehr einschließlich der Haftung nach dem HGB und BGB, eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Funkgeräteversicherung abzuschließen. Die aus den Versicherungsverträgen resultierenden Ansprüche musste der "Unternehmer" bereits bei Vertragsbeginn unwiderruflich der M. abtreten. Ferner hatte der er die Verpflichtung, der M. zur Deckung der Verwaltungskosten Bearbeitungsgebühren zu zahlen.

Nachdem die Bezirksämter in Berlin der Beklagten mitteilten, dass mehrere Personen, die von der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechtsprechung: Urteile zu Scheinselbstständigkeit im Überblick
Close up of black paragraph character on wooden block on computer keyboard
Bild: iStockphoto

Wird in einem Statusfeststellungsverfahren oder durch eine Betriebsprüfung Scheinselbstständigkeit festgestellt, sind die Beteiligten oft unterschiedlicher Meinung. Solche Fälle landen nicht selten vor Gericht, wie unsere Übersicht zu den bisherigen Urteilen zeigt.


Scheinselbstständigkeit : Nachunternehmervertrag allein macht keine selbstständigen Unternehmer
Helm, Handschuhe, Halle
Bild: industrieblick - stock.adobe.com

Ein zum Zweck der Verschleierung von Beschäftigungsverhältnissen geschlossener Nachunternehmervertrag ändert nichts an der Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit von Arbeitern im Baugewerbe.


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


LSG Berlin L 9 Kr 35/92
LSG Berlin L 9 Kr 35/92

  Entscheidungsstichwort (Thema) Versicherungs- bzw Beitragspflicht von sogenannten abhängig Selbständigen im Transportgewerbe  Orientierungssatz 1. Zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der sogenannten abhängigen Selbständigen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren