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Bayerisches LSG Urteil vom 22.11.2000 - L 13 RA 33/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 11.01.2000; Aktenzeichen S 17 RA 26/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen B 10 LW 9/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers als Rechtsnachfolger der Versicherten E. S ... gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.01.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein früherer Beginn der Altersrente.

Die am ...1925 geborene Versicherte war die Ehefrau des Klägers. Beide Eheleute haben zur Zeit des Todes der Versicherten am 19.04.97 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Kläger hat nach dem Tod das Verfahren als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau weiterbetrieben.

Die Versicherte hat von 01.04.42 bis 31.12.60 Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt. Ab 1961 war sie selbständige Kauffrau.

Am 25.01.95 beantragte sie mündlich bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in München Altersrente. Ihr Bevollmächtigter wandte sich am 14.03.95 an die Beklagte und bat unter Vorlage eines Schreibens vom 27.10.90 um Mitteilung, welche Erledigung der darin gestellte Antrag auf Altersrente erfahren habe. Er sei der Ansicht, dieser Antrag sei noch offen, da sich bei der Versicherten keinerlei Antwortbriefe oder unausgefüllte Formblätter befinden würden. In dem genannten Schreiben hatte die Versicherte ausgeführt: "Hiermit stelle ich Antrag auf Erhalt einer Rente, nachdem ich in diesem Monat das 65.Lebensjahr erreicht habe. Sollten Sie dazu noch Unterlagen benötigen, teilen Sie mir das bitte umgehend mit."

Im Kontenspiegel vom 28.02.95 ist bezüglich dieser früheren Antragstellung folgendes vermerkt: 16 AQ 31.10.90 00 BX 18.01.91 ELAT 31 VA 70 ZT 00.00.00 Altersrente wegen Vollendung des 65.Lebensjahres nach § 25 Abs 5 AVG/§ 35 SGB VI VA 70 AT 21 DT 08.01.92 E - Akte vernichtet ohne Verfilmung.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 09.03.95 Regelaltersrente ab Januar 1995 und ging dabei von einem Antragsdatum vom 25.01.95 aus. Die Anspruchsvoraussetzungen seien seit 30.09.90 erfüllt.

Der Bevollmächtigte der Versicherten legte am 10.04.95 Widerspruch ein und nahm auf den Antrag vom 27.10.90 Bezug. Die Beklagte stellte die Rente mit Bescheid vom 28.07.95 neu fest und wies ergänzend darauf hin, dass der Antrag vom 31.10.90 am 18.01.91 zurückgenommen worden sei. Die Versicherte könne aus diesem Antrag keine Rechte mehr herleiten. Der Widerspruch wurde von der Versicherten aufrecht erhalten und die Beklagte aufgefordert, detailliert anzugeben, wie und mit welchen Fristsetzungen der Antrag der Versicherten bearbeitet worden sei.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 04.01.96 den Widerspruch zurück. Zur Begründung stützte sie sich darauf, dass der Rentenantrag vom 31.10.90 am 18.01.91 zurückgenommen worden sei. Rechte könnten aus diesem Antrag nicht mehr hergeleitet werden.

Mit der am 15.01.96 beim Sozialgericht München erhobenen Klage verfolgte die Versicherte ihr Begehren weiter. Die Beklagte könne die Rücknahme des Antrages nicht beweisen. Die Eintragung im Kontospiegel könne falsch sein. Auch solle die Beklagte darlegen, warum die Akte so frühzeitig vernichtet worden sei. Die Versicherte habe kein Geld zu verschenken gehabt, so dass es unverständlich sei, dass sie den Antrag aus heiterem Himmel zurückgezogen haben solle.

Während des Klageverfahrens verstarb die Versicherte und der Kläger nahm als ihr Rechtsnachfolger den Rechtsstreit auf.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.01.00 legte der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 02.11.90 vor, in dem die Antragstellung vom 31.10.90 bestätigt und die Antragsformulare mit der Bitte um Rückgabe binnen 4 Wochen übersandt worden waren.

Das Sozialgericht München wies mit Urteil vom 11.01.00 die Klage ab. Die Versicherte habe keinen Anspruch auf Altersrente ab 01.10.90, da sie aus dem Antrag vom 27.10.90 keine Rechte mehr herleiten könne. Es sei bewiesen, dass der Antrag zurückgezogen worden sei. Das Original der Rücknahmeerklärung liege zwar nicht mehr vor, da die Beklagte zulässigerweise (§ 16 der 2.Datenerfassungs-Verordnung idF durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 18.12.87) nach entsprechender Datenspeicherung die Akte vernichtet habe. Den im Kontospiegel gespeicherten Daten sei aber grundsätzlich ein höherer Beweiswert beizumessen als der bloßen unsubstantiierten Behauptung des Klägers, der Antrag sei nicht zurückgenommen worden. Dafür, das der Antrag zurückgenommen worden sei, sprächen auch noch weitere Umstände. So widerspreche es der Lebenserfahrung, dass eine gelernte Kontoristin und selbständige Kauffrau einen einmal gestellten Antrag nicht mit Nachfragen und Mahnungen weiterverfolge. Erstaunlich sei auch, dass vom Kläger in seinem eigenen Verfahren ebenfalls die Rücknahme des Antrages bestritten werde.

Der Kläger legte am 14.02.00 Berufung ein und beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.01.2000 sowie den Bescheid vom 28.07.95 in der Gestalt des Widerspruchsbesch...

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