nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 20.05.2003; Aktenzeichen S 29 VJ 1/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.05.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin im Zusammenhang mit in den Jahren 1944 und 1955 stattgefundenen Pockenschutzimpfungen Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) bzw. dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zusteht.
Die 1943 geborene Klägerin wurde am 08.05.1944 und am 11.05.1955 gegen Pocken geimpft.
Mit Schreiben vom 08.12.1996 stellte sie beim Beklagten den Antrag, ihr wegen eines "Spätschadens" aufgrund der vorgenannten Pockenschutzimpfungen Versorgung nach dem BSeuchG zu gewähren: Infolge der Pockenschutzimpfungen sei es bei ihr zu einer Knochenmarkschädigung mit Anämie und resistentem Eisenmangel gekommen, als weitere mittelbare Folgen bestünden Abgeschlagenheit, Hustenanfälle, Hauterscheinungen unterschiedlicher Art (insbesondere Effloreszenzen, die sich öffneten und Blut/Sekret absonderten). An die zweite Pockenschutzimpfung 1955 könne sie sich gut erinnern. Die beiden Impfstellen am linken Arm seien sehr stark angegangen, hätten geschmerzt und es sei auch eine Lymphdrüsenvergrößerung in der Achsel aufgetreten. Die Klägerin legte dem Antrag eine Vielzahl von medizinischen Unterlagen bei.
Der Beklagte zog einen "Bericht über eine Gesundheitsstörung nach Schutzimpfung gegen Pocken" des Städt.Gesundheitsamtes M. (Dr.K.) vom 16.12.1996 bei. Darin ist angegeben, dass akute Krankheitserscheinungen in direktem zeitlichem Zusammenhang mit den Impfungen nicht be...