nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 30.06.2003; Aktenzeichen S 2 P 83/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 14. November 2003 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Entziehung der Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01.08.2000 streitig.
Die 1994 geborene Klägerin leidet ebenso wie ihre Zwillingsschwester an einer Osteogenesis imperfecta. Sie bezieht von der Beklagten seit 1996 Leistungen nach der Pflegestufe I. Der Bewilligung lag ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 04.03.1996 zugrunde, in dem im Bereich der Körperpflege und der Mobilität ein Mehrbedarf an Pflegeaufwand für ein gesundes gleichaltriges Kind von etwa 60 Minuten angenommen wurde. Eine weitere Begutachtung durch den MDK vom 11.12.1998 stellte einen anrechenbaren Pflegebedarf von 50 Minuten fest. Am 07.04.2000 fand eine weitere Begutachtung durch den MDK statt. Im Gutachten vom 10.05.2000 wurde festgestellt, dass Pflegestufe I nicht mehr vorliege, da der Mehraufwand gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind in der körperbezogenen Pflege unter 45 Minuten täglich liege. Es habe sich der Pflegebedarf bei der Körperpflege und beim An- und Ausziehen der Kleidung verringert.
Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2000 die Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe I wegen Eintritts einer Besserung im Gesundheitszustand zum 01.08.2000 auf. Mit dagegen erhobenen Widerspruch wurde im Wesentlichen vorgetragen, d...