Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialverwaltungsverfahren. Aufteilung einer Witwenrente. Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. Rechtswidrigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Beurteilung der "Rechtswidrigkeit" iS von § 45 SGB 10 ist ein streng objektiver Maßstab anzulegen; Gesichtspunkte des "Vertretenmüssens" des Fehlers durch die Behörde sind irrelevant.
2. Die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts gem § 48 SGB 10 setzt stets den nachträglichen Wegfall einer wirklichen oder beim Erlass des Dauerverwaltungsaktes irrtümlich angenommenen Leistungsvoraussetzung voraus (Abgrenzung zu BSG vom 7.2.1985 - 9a RVs 2/84 = SozR 1300 § 48 Nr 13 und vom 9.9.1986 - 5b RJ 66/85 = BSGE 60, 218 = SozR 1300 § 48 Nr 27).
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Das Berufungsverfahren betrifft einen Anspruch auf eine große Witwenrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Die Klägerin ist die Witwe des am 17.10.2004 verstorbenen Versicherten L. C. (K). Die Beigeladene ist dessen geschiedene erste Ehefrau. Die am 23.04.1955 zwischen K und der Beigeladenen geschlossene Ehe war durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts A. vom 22.04.1977 aus Verschulden des K geschieden worden. Das Oberlandesgericht N. hatte K am 04.04.1978 verurteilt, der Beigeladenen Geschiedenenunterhalt zu bezahlen. Am 17.10.1980 hatte K die Klägerin geheiratet.
Die Klägerin beantragte am 25.10.2004 die Gewährung einer großen Witwenrente. Die Beklagte bewilligte ihr diese mit Beschei...