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Bayerisches LSG Urteil vom 18.08.2010 - L 16 SB 112/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Entzug des Nachteilsausgleichs aG. Nichtvorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen bei Zubilligung des Nachteilsausgleichs. Abgrenzung: Rücknahme eines Verwaltungsakts wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse. Rücknahme wegen ursprünglichen Rechtswidrigkeit. Umdeutung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Entzug eines Merkzeichens von § 69 Abs 4 SGB 9 ist gemäß § 48 SGB 10 nicht möglich, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für dieses Merkzeichen bereits bei Zubilligung des Nachteilsausgleichs nicht vorgelegen haben.

2. Zur Abgrenzung der Rücknahme eines Verwaltungsakts wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse von der Rücknahme wegen ursprünglichen Rechtswidrigkeit und zur Umdeutung.

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosen der Berufung zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Entziehung des Nachteilsausgleichs Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Der Beklagte (Versorgungsamt) stellte bei dem 2000 geborenen Kläger mit Bescheid vom 18. September 2000 als Behinderung mit einem GdB von 100 eine Trisomie 21 sowie die Merkzeichen "B", "G" und "H" fest.

Mit Bescheid vom 18.April 2002 lehnte er bei dem Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" ab. Auf den Widerspruch des Klägers vom 14. Mai 2002 erließ er nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme am 28. Januar 2003 einen Abhilfebescheid, mit dem er neben den bereits genannten Merkzeichen, auch das Merkzeichen "aG" ab 5. November 2001 feststellte. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die übrigen Merkzeichen "BL", "RF", "1....

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