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Bayerisches LSG Urteil vom 18.03.2015 - L 11 AS 91/15 WA

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeantrages

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage.

 

Orientierungssatz

Zur Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeantrages gehört zumindest die schlüssige Behauptung, ein Wiederaufnahmegrund liege vor (vgl. BGH, 22. November 1994, X ZR 51/92).

 

Tenor

I. Die Klage auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 02.02.2012 abgeschlossenen Verfahrens L 11 AS 162/11 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines durch Urteil abgeschlossenen Berufungsverfahrens wegen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen.

Der 1958 geborene Kläger bezog seit 01.01.2005 Alg II. Bei seiner erstmaligen Antragstellung am 25.11.2004 gab er an, Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen zu sein und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen. In der Folgezeit bewilligte der Beklagte dem Kläger daher bis 30.06.2008 Alg II als Zuschuss unter Anrechnung von Einkommen.

Nachdem der Kläger anlässlich des Weiterbewilligungsantrages für die Zeit ab dem 01.07.2008 angegeben hatte, kein Einkommen zu erzielen, ermittelte der Beklagte auf der Grundlage des Grundbuches des Amtgerichtes K., der Kläger sei Eigentümer mehrerer Grundstücke in den Gemarkungen S. und R. (vorgetragen im Grundbuch R.). Auf der Grundlage der Angaben des Gutachterausschuss beim Landratsamt K. ermittelte der Beklagte für die Grundstücke des Klägers einen Verkehrswert von 19.622,50 €, der den für den Kläger maßgeblichen Freibetrag (8.250.- €) übersteige. Nachdem der sofortige Verbrauch dieses Vermögens nicht möglich gewesen sei, bewilligte der Beklagte dem Kläger in der Folge der Fortzahlungsanträge vom 24.11.2008, 03.06.2009, 07.12.2009 und 11.06.2010 für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 Leistungen nach dem SGB II (ua Beträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers) als Darlehen (Bescheid vom 18.12.2008 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 und dF des Bescheides vom 15.05.2009 - Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009; Bescheid vom 04.06.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 - Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009; Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 - Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2010; Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2010 und 19.01.2011 - Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010).

Die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klagen S 10 AS 195/09, S 10 AS 937/09, S 10 AS 222/10 und S 10 AS 722/10 hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und diese Klagen mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen. Die dagegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 02.02.2012 zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die hiergegen vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B).

Am 17.02.2014 hat der Kläger - anlässlich anderer Berufungsverfahren - beim LSG die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 162/11 beantragt. Es sei noch immer kein Gutachten mit drei Unterschriften erstellt worden. Alles sei falsch ermittelt worden. Außerdem gebe es eine Urkunde, auf die er keinen Zugriff habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Verfahren L 11 AS 162/11 wieder aufzunehmen, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 02.02.2012 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.2011 aufzuheben sowie den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, vom 04.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und vom 14.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011 zu verurteilen, Alg II als Zuschuss statt als Darlehen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verwerfen.

Gründe für eine Wiederaufnahme seien nicht schlüssig dargelegt.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 162/11 ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat ist vorliegend für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig. Gemäß § 179 Abs 1 SGG iVm § 584 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist für Wiederaufnahmeklagen ausschließlich zuständig das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, und wenn das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde, das Berufungsgericht, wob...

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