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Bayerisches LSG Urteil vom 17.06.1998 - L 19 RJ 227/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsminderungsrente für Türken. Unterlassung der Beratung über die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

Zur Frage, ob eine Beitragsentrichtung eines türkischen Staatsangehörigen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (hier: ab 1985) trotz der in diesem Jahr erfolgten Rückkehr in die Türkei noch möglich ist, wenn ein EU-Rentenantrag noch während seines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland gestellt worden ist und bei Abschluß seines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht umfassend über die versicherungsrechtlichen Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung seiner Rentenanwartschaft beraten wurde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.04.2000; Aktenzeichen B 5 RJ 50/98 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat nach seinen Angaben in Deutschland von 1964 bis 1982 als Hilfsarbeiter gearbeitet, hat anschließend Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen bis 31.12.1984 und ist am 31.12.1985 in die Türkei zurückgekehrt. Die Rentengewährung war erfolgt aufgrund eines Gutachtens des Internisten Dr. M vom 02.12.1982, in dem der Kläger nur noch für fähig erachtet worden war, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von zwei Stunden bis unterhalbschichtig zu verrichten.

Nach dem Antrag des Klägers auf Weitergewährung der Rente vom August 1984 wurde er in der sozialmedizinischen Klinik L vom 11. bis 15.03.1985 auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet untersucht. Im Gutachten vom 20.03.1985 hielt Ltd. Med. Dir. Dr. G zusammenfassend leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen noch vollschichtig für z...

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