Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragspsychotherapeutische Leistung. Punktwertermittlung nach Art 11 Abs 2 EG-PsychThG
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Ermittlung des Punktwertes gemäß Art 11 Abs 2 EG-PsychThG (juris: PsychThG/SGB5uaÄndG).
2. Der Punktwert gemäß Art 11 Abs 2 PsychThG/SGB5uaÄndG darf nur anhand der Punktwerte der Leistungen nach Kap B Abschn II des EBM (juris: EBM-Ä) (B II-Leistungen) ermittelt werden.
3. Bei der Ermittlung des Punktwertes gemäß Art 11 Abs 2 PsychThG/SGB5uaÄndG sind die B II-Leistungen aller Arztgruppen heranzuziehen.
4. Die fehlerhafte Anwendung des Art 11 Abs 2 PsychThG/SGB5uaÄndG kann von dem betroffenen Therapeuten im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe seines Honorars geltend gemacht werden.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. März 2001 bezüglich der Quartale I/99 Primärkassen, III/99 Ersatzkassen und IV/99 Ersatzkassen und Primärkassen aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Honorarbescheide I/99 vom 31. August 1999, III/99 vom 3. Februar 2000 und IV/99 vom 27. April 2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Juli 2000, 19. September 2000 und 28. November 2000 verurteilt, die Honorare der Klägerin für die Quartale I/99 Primärkassen, III/99 Ersatzkassen sowie IV/99 Primärkassen und Ersatzkassen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzusetzen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Klägerin hat der Beklagten die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten im Klageverfahrens mit dem Az: S 42 KA 3173/00 zu erstatten. Die Klägeri...