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Bayerisches LSG Urteil vom 15.07.2010 - L 9 AL 140/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang. Nachweis. Rechtsfolgenbelehrung. Erlöschen. Arbeitslosenhilfe. Überprüfung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis des Zugangs der Rechtsfolgenbelehrung über das Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 196 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III

 

Normenkette

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2, § 196 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB X § 44

 

Tenor

I. Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.2007 sowie der Bescheid vom 14.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2002 insoweit abgeändert, als dort das Erlöschen des Arbeitslosenhilfeanspruchs festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/5.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht den Eintritt zweier Sperrzeiten und zwar für die Zeit vom 3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000 sowie für die Zeit vom 9. August 2001 bis zum 29. September 2001 und damit das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) festgestellt hat.

Der 1948 geborene Kläger beantragte nach einer Beschäftigungszeit vom 1. März 1995 bis zum 31. Juli 1997 als Personalsachbearbeiter beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss daran Alhi. Er ist seitdem arbeitslos und bezog ab dem 1.Januar 2000 Alhi in Höhe von 393,12 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 1.230,00 DM).

Am 24. August 2000 wurde dem Kläger durch die Beklagte per Post ein Arbeitsangebot der Firma A. angeboten. In der Erklärung über das Nicht-zu-Stande-Kommen eines Beschäftigungsverhältnisses vom 02. Oktober 2000 bestätigte er handschriftlich, er sei über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebots ohne wichtigen Grund belehrt worden. Er wolle sich ...

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