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Bayerisches LSG Urteil vom 14.04.2005 - L 9 AL 329/02

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III.

Der 1963 geborene Kläger arbeitete seit 01.06.1986 als Sachbearbeiter in der K. (K.). Am 14.06.1999 schlossen der Kläger und die K. einen Auflösungsvertrag. Danach schied der Kläger wegen persönlicher Gründe gegen eine Abfindung in Höhe von 40.000,00 DM mit Wirkung vom 15.06.1999 in gegenseitigem Einvernehmen aus dem Dienst der K. aus. Am 21.06.1999 meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Lt. Arbeitsbescheinigung hatte das Arbeitsentgelt des Klägers bei der K. zuletzt monatlich brutto 4.787,56 DM betragen bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende.

Der Kläger erläuterte die näheren Umstände, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hatten, wie folgt: Ihm seien nach der Operation eines Gehirntumors die bisherigen Aufgaben entzogen und ausschließlich monotone Sortierarbeiten übertragen worden; dies zehn Stunden am Tag über mehrere Jahre hinweg. Infolgedessen hätte sich bei ihm beidseits eine chronisch-rezidivierende Tendovaginitis im Bereich des linken wie auch rechten Unterarms sowie Hand- und Ellenbogengelenks eingestellt. Ihm sei deswegen ärztlicherseits nahegelegt worden, in eine andere Tätigkeit überzuwechseln. Er habe sein Anliegen in mehreren Gesprächen mit seinem Gruppenleiter, Herrn S., den stellvertretenden Abteilungsleitern K. und W. sowie dem Abteilungsleiter W. vorgetragen, ohne Erfolg. Ihm sei immer wieder bedeutet worden, dass er eben kündigen müsse, wenn ihm etwas nicht passe. Extrawürste gebe es nicht. Parallel da...

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